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Finanz- und Haushaltsordnung des Studierendenrats der Universität Tübingen (FHO)

Aufgrund § 65a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz –LHG) vom 1. April 2014 (GBl. S. 99) und § 1 Abs. 4, § 17 Abs. 4 sowie § 30 Abs. 1 bis Abs. 3 der Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft für die Universität Tübingen vom 10.07.2013 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 15 vom 06.09.2013) hat der Studierendenrat der Universität Tübingen am 07.12.2015 die vorliegende Finanz-und Haushaltsordnung (FHO) beschlossen.

Das Rektorat der Eberhard Karls Universität Tübingen hat die Finanz-und Haushaltsordnung am 23.12.2015 genehmigt.

Inhaltsverzeichnis

I Allgemeines

§ 1 Übergeordnete Bestimmungen

II Haushaltsplan

§ 2 Grundlagen
§ 3 Beschluss und Bekanntmachung
§ 4 Veranschlagung der Erträge, Aufwendungen und Konten
§ 5 Rücklagen
§ 6 Verwendung der Einnahmen, Ausgaben
§ 7 Anschaffung und Veräußerung von Eigentum
§ 8 Deckungsfähigkeit von Konten
§ 9 Inkrafttreten des Haushaltsplans
§ 10 Nachtragshaushalt
§ 11 Bedeutung des Haushaltsplanes gegenüber Dritten
§ 12 Vorläufige Haushaltsführung

III Ausführung des Haushaltsplans

§ 13 Haushaltsbeauftragte*r
§ 14 Finanzreferent*in
§ 15 Zeichnungsberechtigte Personen
§ 16 Arbeitskreis Finanzen

IV Verwendung der Beiträge
A Fachschaftsbezirke,Fakultätsvertretungen

§ 17 Fakultätsvertretungen
§ 18 Fachschaftsbezirksvollversammlungen

B Arbeitskreise, Gruppen, Initiativen

§ 19 Arbeitskreise und Arbeitsgruppen des Studierendenrats
§ 20 Zuwendungen an Dritte, Finanzanträge Dritter
§ 21 Aufwandsentschädigungen
§ 22 Reisekosten
§ 23 Mitgliedschaft in Vereinen
§ 24 Beschäftigte
§ 25 Beteiligung an Unternehmen

V Kassenwesen

§ 26 Außerplanmäßige Ausgaben
§ 27 Einhaltung des Haushaltsplans
§ 28 Leistungen im Voraus
§ 29 Verantwortlichkeit
§ 30 Zahlungsverkehr
§ 31 Zahlungen, Buchungen, Kassenführung
§ 32 Handkassen
§ 33 Buchführung, Belegpflicht
§ 34 Kassenbuch

VI Rechnungslegung, Rechnungsprüfung, Entlastung

§ 36 Rechnungslegung
§ 37 Prüfung der Rechnungslegung
§ 38 Prüfung der Lagerbestände
§ 39 Aufbewahrungsfristen

VII Schlussbestimmungen

§ 40 Inkrafttreten

I Allgemeines

§ 1 Übergeordnete Bestimmungen

(1) Für die Haushalts-und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft, ihrer Organe und der Fachschaftsbezirke sind die Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie das Landeshochschulgesetzt (LHG) des Landes Baden-Württemberg maßgebend.

(2) Gemäß der Organisationssatzungdes Studierendenrats der Eberhard Karls Universität Tübingen regelt diese Finanzordnung die Finanzplanung und Verteilung, die Haushalts-, Wirtschafts-und Kassenführung sowie die Rechnungslegung nach Maßgabe der in Abs. 1 genannten Vorgaben.

(3)Für alle Fälle, in denen diese Ordnung keine Regelungen trifft, sind die in Abs. 1 genannten Bestimmungen anzuwenden.

II Haushaltsplan

§ 2 Grundlagen

(1) Der Haushaltsplan und dessen Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs nach den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit von den Vorsitzenden in Zusammenarbeit mit der*dem Finanzreferent*in und der*dem Haushaltsbeauftragten für ein Haushaltsjahr aufgestellt. Er bildet die Grundlageder Verwaltung aller Erträge und Aufwendungen. Die Finanzverantwortlichen der Fach-schaftsbezirksvertretungen sind in geeigneter Weise in das Verfahren einzubeziehen.

(2) Der Haushaltsplan wird jeweils für ein Haushaltsjahr aufgestellt. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Haushaltsplan ist dem Studierendenrat bis spätestens zum 22. November vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.

(4) Der Haushaltsplan zeigt die Entwicklung des Vermögens der Studierendenschaft auf. Er beinhaltet alle zur Aufgabenerfüllung der Studierendenschaft erforderlichen Einnahmen und Ausgaben.

(5) Erträge und Aufwendungen sind getrennt in voller Höhe zu veranschlagen. Es dürfen keine Erträge von Aufwendungen oder Aufwendungen von Erträgen vorweg abgezogen werden.

(6) Der Haushaltsplan hat in Erträgen und Aufwendungen ausgeglichen zu sein.

(7) Die Änderung der Beitragsordnung erfolgt grundsätzlich nur mit der Beschlussfassung über einen Haushaltsplan oder einen Nachtragshaushalt

§ 3 Beschluss und Bekanntmachung

(1) Der Haushaltsplan ist vom Studierendenrat bis spätestens 30. November vor Beginn des Folgejahres mit der einfachen Mehrheit des anwesenden Mitglieder zu beschließen.

(2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Rektorats gemäß § 65 Abs. 6 LHG.

(3) Der Haushaltsplan ist unverzüglich nach der Genehmigung durch das Rektorat den Mitgliedern der Studierendenschaft in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

§ 4 Veranschlagung der Erträge, Aufwendungen und Konten

(1) Der Haushaltsplan besteht aus Ertrags-und Aufwendungskonten mit jeweils fester Zweckbestimmung. Gegenseitige Deckungsfähigkeit von Konten kann im Haushaltsplan vorgesehen werden. Erträge sind nach dem Entstehungsgrund, Aufwendungen nach Zwecken getrennt zuzuordnen und, soweit erforderlich, in einem Anhang zu erläutern. Im Haushaltsplan sind mindestens darzustellen:
– Beiträge von den Studierenden,
– Entnahme aus Rücklagen,
– Überschuss des abgelaufenen Wirtschaftsjahres,
– Aufwendungen für Personal, Stellen und Aufwandsentschädigungen,
– Konten für antragsbezogene Mittel und für Bewirtschaftungsmittel,
– Abschreibungen des Anlagevermögens,-Rücklagenzuführung,
– Erlöse aus wirtschaftlicher Betätigung,
– Zuwendungen an Fachschaftsbezirke und/oder Fachschaftsbezirksvollversammlungen,
– Budgets von Arbeitskreisen,
– Fehlbetrag des abgelaufenen Wirtschaftsjahres.

(2) Stellen für Angestellte und deren Aufwendungen sind detailliert auszuweisen.

(3) Konten sind mit einem Ansatzbetrag in der voraussichtlichen Höhe zu versehen. Sie sind zu errechnen oder sorgfältig zu schätzen, soweit eine Errechnung nicht möglich ist.

(4) Im Titel Aufwandsentschädigungen muss ersichtlich sein, in welcher Höhe Aufwandsentschädigungen für welche Ämter und/oder Aufwände angesetzt sind.

(5) Im Haushaltsplan können Rücklagen vorgesehen werden.

(6) Ein Haushaltsausgleich aus Rücklagen darf nur erfolgen, wenn die Mittel nicht für die Weiterführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden.

(7) Verpflichtungsermächtigungen sind bei den einzelnen Aufgabenbereichen zu veranschlagen.

(8) Der Haushaltsplan wird nach seiner Genehmigung auf der Homepage des Studierendenrates veröffentlicht.

§ 5 Rücklagen

(1) Die Studierendenschaft kann Rücklagen bilden. Die Summe der allgemeinen nicht zweckgebundenen Rücklagen darf zwanzig vom Hundert des jährlichen Beitragsaufkommens nicht überschreiten, die Summe der zweckgebundenen Rücklagen soll 50 vom Hundert der jährlichen Beiträge nicht überschreiten.

(2) Soweit erforderlich, sind
1. für Vermögensgegenstände größeren Werts, die nach Alter, Verbrauch oder aus sonstigen Gründen jeweils ersetzt werden, eine Erneuerungsrücklage,
2. für Vermögensgegenstände, deren Bestand nach wachsendem Bedarf erweitert werden muss, eine Erweiterungsrücklage, und
3. für besondere, vom Studierendenrat langfristig beschlossene Vorhaben jeweils Sonderrücklagenanzulegen. Das Anlegen von Erweiterungs-und Sonderrücklagen ist erforderlich, wenn die betreffenden Vorhaben aus den Mitteln des laufenden Haushalts voraussichtlich nicht bestritten werden können.

(3) Mittel, die nicht durch die Fachschaftsbezirksvollversammlungen im Haushaltsjahr verausgabt werden, werden nach Maßgabe des § 19 Fachschaftsbezirksvollversammlung Abs. 7 dieser Satzung der allgemeinen Fachschaftenrücklage zugeführt. Sie dienen insbesondere der Unterstützung von fachschaftsbezirksbezogenen Projekten und werden für eine derartige Finanzierung bevorzugt eingesetzt. Über deren Vergabe entscheidet der Studierendenrat oder eine vom Studierendenrat eingesetzte Kommission. Antragsberechtigt sind alle Fachschaftsbezirksvollversammlungen. Übersteigt die allgemeine Fachschaftenrücklage zehn vom Hundert des jährlichen Beitragsaufkommens des Studierendenrats, wird der übersteigende Betrag dem Haushalt des Studierendenrats zugeführt.

§ 6 Verwendung der Einnahmen, Ausgaben

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Mittel, welche für andere Institutionen als die Studierendenschaft und ihre Organe ausgewiesen sind (Durchlaufposten), sind jeweils auf der Einnahmen-und Ausgabenseite in gleicher Höhe zu veranschlagen.

(3) Einnahmen der Fachschaftsbezirke bleiben in deren Budget, soweit der Haushaltsplan nichts anderes vorsieht oder der Studierendenrat im Einzelfall keinen anderweitigen Beschluss fasst beziehungsweise gefasst hat.

(4) Alle übrigen Einnahmen sind, soweit nicht anderweitig zweckbestimmt, grundsätzlich zur Deckung der Ausgaben der Studierendenschaft vorzusehen.

(5) Ausgaben sind nur aufgrund einerFestlegung im Haushaltsplan möglich. Sie dürfen nur zu dem im Haushaltsplan vorgesehen Zweck und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind.

(6) Maßnahmen, welche die Studierendenschaft zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten, sind mit Ausnahme durchlaufender Posten nur dann zulässig, wenn der Studierendenrat diesen mit absoluter Mehrheit zugestimmt hat.

(7) Ausgaben, die aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert werden, dürfen nur bis zur Höhe der tatsächlichen Einnahmen geleistet werden.

§ 7 Anschaffung und Veräußerung von Eigentum

(1) Vor der Anschaffung von Gegenständen sind die allgemeinen Vergaberichtlinien zu beachten.

(2) Gegenstände, die sich im Eigentum der Studierendenschaft befinden, dürfen nur auf Beschluss des Studierendenrates und zum tatsächlichen Wert veräußert werden. Die Fachschaftsbezirke und Fachschaftsbezirksvertretungen entscheiden selbst über die Veräußerung ihrer Sachmittel, eine Zustimmung des Studierendenrats ist nicht notwendig.

(3) Von diesen Bestimmungen kann bei laufenden Geschäften oder bei geringem finanziellem Umfang abgewichen werden.

§ 8 Deckungsfähigkeit von Konten

(1) Ist die genaue Veranschlagung von Konten zum Zeitpunkt der Feststellung des Haushaltsplans noch nicht übersehbar, so können Konten als ein-oder gegenseitig deckungsfähig ausgewiesen werden. Dies hat im Haushaltsplan bzw. seinem Anhang durch ausdrücklichen Vermerk zu geschehen.

(2) Ausgabetitel im Haushaltsplan sind bis zur Höhe von zehn vom Hundert des jeweiligen Ansatzes gegenseitig deckungsfähig.

§ 9 Inkrafttreten des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan tritt nach Genehmigung durch die Universitätsleitung,frühestens jedoch mit Beginn des Haushaltsjahres, für das der Haushaltsplan aufgestellt worden ist, in Kraft.

(2) Nachtragshaushalte treten jeweils nach der Genehmigung durch die Universitätsleitung in Kraft.

§ 10 Nachtragshaushalt

(1) Die Änderung eines vom Studierendenrat rechtskräftig beschlossenen Haushaltsplanes ist nur durch einen Nachtragshaushalt möglich. Bei dessen Beschluss und Aufstellung finden dieselben Bestimmungen Anwendung wie für die Aufstellung des Wirtschaftsplans.

(2) Die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes ist jedenfalls dann notwendig, wenn absehbar ist, dass einzelne Titel um mehr als zehn vom Hundert des ursprünglich veranschlagten Ansatzes überschritten werden.

§ 11 Bedeutung des Haushaltsplanes gegenüber Dritten

Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten gegenüber Dritten weder begründet noch aufgehoben.

§ 12 Vorläufige Haushaltsführung

(1) Hat das Haushaltsjahr ohne genehmigten Haushaltsplan begonnen, sind die Grundlage für die Wirtschaftsführung die Ansätze des Vorjahres, von diesen darf für jeden Monat ein Zwölftel in Anspruch genommen werden.

(2) Ausgaben aufgrund bestehender rechtlicher Verpflichtungen dürfen geleistet werden, soweit es zwingend notwendig ist und zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile unabweisbar ist.

(3) Neue Konten dürfen erst nach Inkrafttreten des Haushaltsplans in Anspruch genommen werden.

III Ausführung des Haushaltsplans

§ 13 Haushaltsbeauftragte*r

(1) Die*der Haushaltsbeauftragte ist Beauftragte*r für den Haushalt im Sinne des § 9 LHO. Sie*er muss über die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst oder über andere in vergleichbarer Weise nachgewiesene Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügen. Die Stelle oder die Finanzierung der Tätigkeit der*des Haushaltsbeauftragte*n ist im Haushaltsplan vorzusehen. Die*der Haushaltsbeauftragte ist unmittelbar den Vorsitzenden nach § 65a Abs. 3 S.4 LHG unterstellt.

(2) Die*der Haushaltsbeauftragte ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.

(3) Sie*er prüft Ausgaben auf rechnerische Richtigkeit. Sie*er führt in Zusammenarbeit mit der*dem Finanzreferent*in Buch über alle Einnahmen und Ausgaben, erstellt in Zusammenarbeit mit der*dem Finanzreferent*in Bilanzen und Jahresabschlüsse und ist bei der Aufstellung des Haushaltsplans beratend hinzuzuziehen.

(4) Die*der Haushaltsbeauftragte ist berechtigt, jederzeit von der*dem Finanzreferent*in sowie den Finanzverantwortlichen der Fachschaftsbezirksvertretungen Rechenschaft zu verlangen und Unterlagen einzufordern. Kommen diese ihrer Pflicht nicht nach, so unterrichtet die*der Beauftragte den Studierendenrat.

§ 14 Finanzreferent*in

(1) Die*der Finanzreferent*in arbeitet mit der*dem Haushaltsbeauftragten zusammen.

(2) Sie*er führt in Zusammenarbeit mit der*dem Haushaltsbeauftragten Buch über alle Einnahmen und Ausgaben, erstellt Bilanzen und Jahresabschlüsse. Die*der Finanzreferent*in ist für die Aufstellung des Haushaltsplans in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und dem Haushaltsbeauftragten sowie dem AK Finanzen zuständig. Die Finanzbeauftragten der Fachschaftsbezirksvertretungen sind hierbei in angemessener Weise zu beteiligen.

(3) Zu den Aufgaben des Finanzreferats gehört insbesondere
– die Führung der Girokonten und die Verwaltung der Mittel der Studierendenschaft nach denVorgaben dieser Satzung,
– die Durchführung des Zahlungsverkehrs,
– die Führung von Inventurlisten,
– Entgegennahme und Auszahlung von Bargeld,
– die Vorbereitung von Personaleinstellungen,
– die Verwaltung und Führung von Handkassen,
– die Tätigkeiten nach Abs. 1 und Abs. 2 dieses Paragraphen.

(4) Der Studierendenrat kann mehrere vertretende Finanzreferent*innen wählen und diesen jeweils Aufgaben zuteilen. Die Finanzreferent*innen vertreten sich im Abwesenheits-oder Krankheitsfall auch gegenseitig.

(5) Die*der Finanzreferent*in ist zeichnungsberechtigt bei Finanzangelegenheiten.

(6) Die*der Finanzreferent*in ist berechtigt, jederzeit vonden Finanzverantwortlichen der Fachschaftsbezirksvertretungen Rechenschaft zu verlangen und Unterlagen einzufordern. Kommen diese ihrer Pflicht nicht nach, so unterrichtet die*der Finanzreferent*in den Studierendenrat.

(7) Der Studierendenrat kann Aufgaben der*des Finanzreferent*in an andere Personen delegieren.

(8) Für die Finanzverwaltung können neben der*dem Haushaltsbeauftragten Stellen oder Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan vorgesehen werden.

§ 15 Zeichnungsberechtigte Personen

Zeichnungsberechtigt in Finanzangelegenheiten sind die*der Finanzreferent*in , die Vorsitzenden gemeinsam sowie die*der Haushaltsbeauftragte.

§ 16 Arbeitskreis Finanzen

(1) Der Arbeitskreis Finanzen arbeitet mit der*dem Finanzreferent*in zusammen und kann vondieser*diesem mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden.

(2) Mitglieder im Arbeitskreis sind die*der Finanzreferent*in und die Finanzbeauftragten der Fachschaften. Der Arbeitskreis ist offen für weitere Mitglieder.

(3) Der Arbeitskreis ist ein Arbeitskreis nach § 9 Abs. 5 der Organisationssatzung.

(4) Der Arbeitskreis unterstützt Antragsteller*innen bei der Stellung von Finanzanträgen an den Studierendenrat.

IV Verwendung der Beiträge

A Fachschaftsbezirke, Fakultätsvertretungen

§ 17 Fakultätsvertretungen

(1) Im Haushaltsplan sind Mittel für die Fakultätsvertretungen (§ 19 der Organisationssatzung) vorzusehen. Für die Fakultätsvertretungen ist jeweils ein Betrag vorzusehen, der dem fünfzigfachen der Zahl der ordentlichen gewählten Mitglieder entspricht.

(2) Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Fakultätsvertretung mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Auszahlungen erfolgen zweckgebunden. Die Fakultätsvertretung stellt einen Antrag an die*den Finanzreferent*in. Diesem Antrag muss eine Übersicht über die Beschlussfassung des Gremiums beiliegen. Liegt ein Beschluss vor und ist die rechnerische und sachliche Richtigkeit festgestellt, sind die Mittel im Sinne der Fakultätsvertretung zu verausgaben.

(4) Die Mittel werden nach Ablauf des Haushaltsjahres der allgemeinen Fachschaftenrücklage zugeführt. Über Ausnahmen beschließt der Studierendenrat auf Antrag der Fakultätsvertretung.

§ 18 Fachschaftsbezirksvollversammlungen

(1) Im Haushaltsplan sind Mittel für die Fachschaftsbezirksvollversammlungen (§ 20 der Organisationssatzung) vorzusehen. An die Fachschaftsbezirksvollversammlungen werden dreißig vom Hundert der Einnahmen der Studierendenschaft aus den Beiträgen der Studierendenschaft ausgeschüttet.

(2) Der Anteil an der Summe richtet sich nach der Größe des Fachschaftsbezirks. Jeder Fachschaftsbezirk erhält einen Sockelbetrag von 600 Euro pro Haushaltsjahr, der verbleibende Betrag wird anteilig nach Studienfallzahlen auf die Fachschafsbezirksvollversammlungen verteilt. Die Studienfallzahlen ergeben sich aus dem Mittelwert der zwei jüngsten Studierendenstatistiken der zentralen Universitätsverwaltung, die zum Zeitpunkt der Haushaltserstellung verfügbar sind. Die Zuordnung der Studienfallzahlen ergibtsich aus dem Anhang zur Organisationssatzung.

(3) Die Mittel können nur abgerufen werden, wenn die Fachschaftsbezirksvollversammlung eine*n Finanzbeauftragte*n und deren*dessen Stellvertreter*in bestimmt. Die Finanzbeauftragten sollen für mindestens ein Semester benannt werden. Regelungen, die die*den Finanzreferent*in betreffen, finden auf die die Finanzbeauftragten der Fachschaftsbezirksvollversammlungen sinngemäß Anwendung.

(4) Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Fachschaftsbezirksvollversammlung mit der Mehrheit ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in ihrer Sitzung. Die Fachschaftsbezirksvollversammlung beschließt einen Haushaltsplan über ihre Mittel. Der Haushaltsplan ist der*dem Finanzreferent*in und der*dem Haushaltsbeauftragten zur Genehmigung vorzulegen, soweit eine Handkasse geführt werden soll.

(5) Auszahlungen erfolgen zweckgebunden. Die*der Finanzbeauftragte der Fachschaftsbezirksvollversammlung stellt einen Antrag an die*den Finanzreferent*in. Diesem Antrag muss eine Übersicht über die Beschlussfassung des Gremiums beiliegen. Liegt ein Beschluss vor und ist die rechnerische und sachliche Richtigkeit festgestellt, ist der Betrag im Sinne der Fachschaftsbezirksvollversammlung auszuzahlen.

(6) Die Finanzbeauftragten der Fachschaftsbezirksvollversammlungen können eine Handkasse nach § 33 dieser Satzung führen. Aus dieser Handkasse können Einzelbeträge bis zu jeweils 150 Euro ohne vorherige Prüfung durch Haushaltsbeauftragte*n und Finanzreferent*in erfolgen, soweit die Verwendung in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan der Fachschaftsbezirksvollversammlung erfolgt. Die Füllung der Handkasse erfolgt aus dem Budget der jeweiligen Fachschaftsbezirksvollversammlung.

(7) Fachschaftsbezirksvollversammlungen können bis zur Höhe ihrer jährlichen Zuwendungen Rücklagen anlegen. Übersteigen die Rücklagen diesen Betrag, so werden die Mittel der allgemeinen Fachschaftenrücklage zugeführt.

(8) Darüber hinaus können zweckgebundene Rücklagen im Einvernehmen mit dem*der Haushaltsbeauftragten eingerichtet werden. Die Rücklage muss spätestens im übernächsten Jahr ihrer Einrichtung aufgelöst werden, wenn der Zweck nicht bereits vorher erfüllt wurde. Über Ausnahmen entscheiden die*der Haushaltsbeauftragte und die*der Finanzreferent*in.

(9) Selbst erwirtschaftete Mittel der Fachschaftsbezirksvollversammlungen stehen diesen jeweils zur Verfügung und werden bei der Bemessung der Rücklagen im Jahr der Erwirtschaftung und im Folgejahr nicht berücksichtigt.

B Arbeitskreise, Gruppen, Initiativen

§ 19 Arbeitskreise und Arbeitsgruppen des Studierendenrats

(1) Bestehende Arbeitskreise des Studierendenrats nach § 9 Abs. 5 der Organisationssatzung sind im Haushaltsplan mit eigenen Mitteln zu versehen. Diese Mittel sollen pro Haushaltsjahr mindestens 100 Euro pro Arbeitskreis betragen. Arbeitskreisen können auch höhere Beträge zugewiesen werden.

(2) Die Arbeitskreise entscheiden im Rahmen der ihnen vom Studierendenrat erteilten Aufträge eigenständig über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel. Für die Verausgabung von Mitteln ist ein Beschluss mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Arbeitskreismitglieder notwendig, wobei mindestens 5 Mitglieder anwesend sein sollen. Ist die Zuweisung an einen Arbeitskreis höher als 500 Euro, so hat der Arbeitskreis einen Haushaltsplan vorzulegen, welcher von der*dem Finanzreferent*in zu genehmigen ist.

(3) Auszahlungen erfolgen zweckgebunden. Der Arbeitskreis stellt einen Antrag an die*den Finanzreferent*in. Diesem Antrag muss eine Übersicht über die Beschlussfassung des Arbeitskreises beiliegen. Liegt ein Beschluss vor und ist die rechnerische und sachliche Richtigkeit festgestellt, ist das Geld im Sinne des Arbeitskreises auszuzahlen.

(4) Werden nach Beschluss des Haushaltsplans Arbeitskreise eingerichtet, so soll der Studierendenrat dem Arbeitskreis ein Budget aus dem Titel Allgemein oder Anträge zuweisen.

(5) Arbeitsgruppen des Studierendenrats können wie Arbeitskreise behandelt werden.

§ 20 Zuwendungen an Dritte, Finanzanträge Dritter

(1) Eine finanzielle Förderung von Geschäften, Aktionen oder Veranstaltungen Dritter –insbesondere Vereinen und studentischen Initiativen –ist nur dann zulässig, wenn die Studierendenschaft an den Aktivitäten dieser ein durch ihre Aufgabenstellung begründbares Interesse hat, das ohne die Beteiligung der Studierendenschaft nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

(2) Im Haushaltsplan sind entsprechende Mittel vorzusehen.

(3) Von der Förderung ausgenommen sind pauschale Förderungen ohne Zweckbindung, Veranstaltungen mit dem Zweck der Gewinnerzielung oder der Sammlung von Spenden sowie die Zahlung von Honoraren.

(4) Finanzanträge können grundsätzlich nur gestattet werden, wenn sie vor ihrer Fälligkeit im Studierendenrat behandelt worden sind. Abweichungen von Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Studierendenrat mit Zweidrittelmehrheit der Behandlung des Antrags zustimmt.

(5) Anträge sind an den GA des Studierendenrates schriftlich oder elektronisch unter der Adresse nagenrtr@fghen-ghrovatra.qrmh stellen.

(6) Anträge müssen eine Begründung, eine Aufstellung von Ausgaben und Einnahmen sowie die Kontaktdaten des Antragsstellers enthalten. Stellt der Studierendenrat ein Formular für dieAntragsstellung zur Verfügung, so ist dieses Formular zu nutzen.

(7) Die Studierendenschaft fungiert grundsätzlich als Letztfinanziererin, d.h. aus den Anträgen müssen andere angefragte Sponsoren oder Förderer sowie Einnahmequellen hervorgehen. Die Studierendenschaft kann nur einen Fehlbetrag finanzieren, ein Gewinn darf aus der Veranstaltung nicht hervorgehen. Dem Studierendenrat ist zu melden, wenn bei bewilligten Projekten zusätzliche, nicht im Antrag enthaltene Einnahmen entstehen.

(8) Die bewilligten Mittel müssen innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung, jedoch spätestens sechs Monate nach Durchführung des beantragten Projektes abgerufen werden, sofern dies mit dem gestellten Antrag zu vereinbaren ist. Vor Ablauf dieser Frist kann durchden Studierendenrat eine Verlängerung dieser Frist um weitere sechs Monate gewährt werden.

(9) Die bewilligende Stelle kann auch weniger als die beantragte Summe bewilligen oder Auflagen erlassen. Deren Missachtung kann die Streichung oder Rückforderung der Mittel nach sich ziehen. Eine Standardauflage ist, dass die Studierendenschaft im Rahmen der Möglichkeiten mit Logo und Namenszug auf allen Projektdokumenten und Werbematerialien genannt wird.

(10) Die*der Antragsteller*in hat grundsätzlich in Vorleistung zu treten; Ausnahmen bedürfen des ausdrücklichen Beschlusses der bewilligenden Stelle, bei Handkassen der*des Finanzreferent*in . Die Erstattung der Mittel erfolgt in der Regelnur nach Vorlage einer vollständigen Abrechnung und der Originalbelege über die bewilligten Ausgaben. Diese sollen innerhalb von sechs Wochen nach der geförderten Veranstaltung bzw. dem geförderten Projekt eingereicht werden. Auszahlungen können nur inHöhe der belegten Ausgaben geleistet werden.

(11) Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit. Wird der Rechenschaftspflicht nicht nachgekommen oder werden nachträglich Unregelmäßigkeiten festgestellt, können bereits bewilligte Mittel nicht ausgezahlt oder ausgezahlte Mittel zurückgefordert werden.

§ 21 Aufwandsentschädigungen

(1) Die Studierendenschaft kann angemessene Aufwandsentschädigungen an in der oder für die Studierendenschaft tätige Personen bezahlen.

(2) Die Arbeit in den Organen der Studierendenschaft erfolgt ehrenamtlich, in begründeten Ausnahmefällen kann der Studierendenrat eine Aufwandsentschädigung festlegen.

(3) Von Aufwandsentschädigungen ausgeschlossen sind folgende Personen bzw. Tätigkeiten:
– Mitglieder des Senats,
– Mitglieder des Studierendenrats,
– Mitglieder der Fakultätsvertretungen,
– Tätigkeiten innerhalb von Hochschulgruppen,
– Sprecher*innen der Fachschaftsbezirksvollversammlungen.

(4) Die Aufwandsentschädigungen müssen im Haushaltsplan vorgesehen sein.

§ 22 Reisekosten

(1) Reisekosten für Reisen im Auftrag der Studierendenschaft können aus Mitteln der Studierendenschaft erstattet werden. Es gelten die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes des Landes Baden-Württemberg, sofern in diesem Paragraf nichts anderes bestimmt ist.

(2) Reisekosten können nur bewilligt werden, wenn die*der Finanzreferent*in bzw. die*der Finanzbeauftragte der Fachschaftsbezirksvollversammlung und die*der Haushaltsbeauf-tragte einvernehmlich zustimmen oder der Studierendenratdies beschließt.

(3) Reisekosten müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Reise abgerechnet werden. Dabei sind die Belege über die tatsächlich entstandenen Kosten für Fahrt und Übernachtung, Tagungsgebühren, Verpflegungskosten etc. vorzulegen. Verpflegungskosten werden dann gezahlt, wenn während der Reise mindestens eine Übernachtung notwendig ist.

(4) Bei Reisen werden grundsätzlich nur die Fahrtkosten in Höhe der billigsten Fahrkarte der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (z. B. Fernzüge, Fernbusse, öffentlicher Personennahverkehr) erstattet. Falls durch selbst erworbene Rabattkarten (z.B. BahnCard) der Fahrpreis zusätzlich verringert werden kann, werdendie der Studierendenschaft dadurch gesparten Kosten bis zur Höhe der Kosten für die Rabattkarte der*des Dienstreisenden erstattet. Falls die*der Dienstreisende mehrere Dienstreisen innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Rabattkarte durchführt, werden maximal die Kosten der Rabattkarte erstattet.

(5) Falls abzusehen ist, dass einer Person aufgrund der geplanten Dienstreisen die Kosten einer Rabattkarte in Gänze erstattet werden, kann auf Antrag dieser Person ein zweckgebundener Vorschuss zum Erwerb einerangemessenen Rabattkarte geleistet werden. Der Erwerb ist nachzuweisen. Falls nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Karte die Anschaffungskosten die gesparten Kosten übersteigen, kann von dieser Person die Differenz zurückgefordert werden.

(6) Bei Fahrten mit einem PKW werden Wegstreckenentschädigungen in Höhe von 0,25 Euro je gefahrenem Kilometer sowie Mitnahmeentschädigungen in Höhe von 0,02 Euro je Kilometer und Person erstattet. Bestehen für die Nutzung eines PKW erhebliche Gründe, beträgt die Wegstreckenentschädigung 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer. Erhebliche Gründe liegen insbesondere vor, wenn die Reise ohne die Benutzung eines PKW nicht erledigt werden kann oder der Sinn und Zweck der Reise gefährdet würde.

(7) Für Übernachtungskosten wird, soweitdie Kosten belegt werden, maximal 50 Euro je Nacht gezahlt.

§ 23 Mitgliedschaft in Vereinen

Eine beitragspflichtige Mitgliedschaft der Studierendenschaft in einem Verein oder einen anderen Institution bedarf der Zustimmung durch den Studierendenrat.

§ 24 Beschäftigte

(1) Die Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten im Dienst der Studierendenschaft sind nach den für die Beschäftigten des Landes Baden Württemberg geltenden Bestimmungen zu regeln.

(2) Einstellungen und Entlassungen von Beschäftigten werden im Rahmen der dafür im Haushaltsplan vorgesehenen Stellen für Beschäftigte durch die Exekutive auf Vorschlag des Studierendenrates oder eines Ausschusses des Studierendenrates beschlossen. Der Studierendenrat kann auf desVorschlagsrecht verzichten oder dieses an einen Arbeitskreis oder eine Arbeitsgruppe delegieren.

(3) Die Vorsitzenden der Studierendenvertretung sind die Dienstvorgesetzten der Beschäftigten.

(4) Die Einrichtung oder Eingruppierung von Stellen bedarf der Zustimmung des Studierendenrats.

§ 25 Beteiligung an Unternehmen

(1) Die Beteiligung der Studierendenschaft an wirtschaftlichen Unternehmen oder die Gründung wirtschaftlicher Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung der Hochschulleitung.

(2) Die Studierendenschaft darf sich an einem Unternehmen nur beteiligen, wenn
1. ein wichtiges Interesse der Studierendenschaft vorliegt und sich der von der Studierendenschaft angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
2. die Einzahlungsverpflichtung sowie die Haftung der Studierendenschaft auf einen angemessenen Betrag begrenzt ist,
3. die Studierendenschaft einen angemessenen Einfluss in den Entscheidungs-und Aufsichtsgremien erhält.

(3) Die Beteiligung an einem Unternehmen, eine Umwidmung des Gegenstands des Unternehmens, die Veränderung des eingesetzten Kapitals oder des Haftungskapitals sowie eine Einschränkung von Einflussrechten der Studierendenschaft bedürfen der Zustimmung des Studierendenrats.

(4) Die Studierendenschaft wird gegenüber dem Unternehmen durch den Vorstand der Studierendenschaft vertreten.

V Kassenwesen

§ 26 Außerplanmäßige Ausgaben

Außerplanmäßige Aufwendungen, die über den Ansatz eines Kontos hinausgehen oder unter keine Zweckbestimmung des Haushaltsplanes fallen, dürfen erst geleistet werden, wenn ein entsprechender Nachtrag zum Haushaltsplan in Kraft getreten ist. Dies gilt nicht für unabweisbare Aufwendungen, insbesondere für Aufwendungen, die zur sparsamen Fortführung der Verwaltung erforderlich sind, sofern Mehraufwendungen an anderer Stelle des Haushaltsplanes eingespart werden. Der Vorstand hat den Studierendenrat hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei der Aufstellung eines Nachtragshaushaltes haben diese Aufwendungen Vorrang.

§ 27 Einhaltung des Haushaltsplans

Aufwendungen sind nur in Übereinstimmung mit der Zweckbindung der Konten auszugeben. Ist die Zuordnung von Aufwendungen zweifelhaft, so hat die Verbuchung in einem der sich anbietenden Konten zu erfolgen. Eine Verbuchung unter verschiedenen Konten ist unzulässig.

§ 28 Leistungen im Voraus

Leistungen der Studierendenschaft vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart werden, sofern dies im allgemeinen Geschäftsverkehr üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

§ 29 Verantwortlichkeit

Für die ordnungsgemäße Buchführung der Studierendenschaft ist die* der Haushaltsbeauftragte verantwortlich. Sie* er wird von der*dem Finanzreferent*in unterstützt.

§ 30 Zahlungsverkehr

(1) Der Zahlungsverkehr wird bar und über die Konten des Studierendenschaft abgewickelt.

(2) Belege, Kassenbücher und Kontoauszüge sind nach Abschluss des Haushaltsjahres nach den gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.

§ 31 Zahlungen, Buchungen, Kassenführung

(1) Zahlungen werden schriftlich von der*dem Finanzreferent*in und der*dem Haushaltsbeauftragten auf einem diesbezüglichen Nachweis (Beleg) angeordnet, ausgenommen davon sind die Handkassen. Ist eine Zahlung einem falschen Titel zugeordnet, so ist sie beidem richtigen Titel anzuweisen (Umbuchung).

(2) Der Beleg hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Titels nach dem Haushaltsplan,
2. das Datum der Auszahlung,
3. die*den Empfangsberechtigte*n oder Zahlungspflichtige*n,
4. bei bargeldloser Zahlung die Bankverbindung,
5. den Zahlungsgrund, soweit dieser nicht aus der Rechnung ersichtlich ist,
6. den Vermerk über die Feststellung der sachlichen Richtigkeit,
7. den Vermerk der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit und
8. den Betrag.
Die Umbuchungsanordnung muss mindestens enthalten
1. den Vermerk „Umbuchungsanordnung“,
2. den unrichtigen Titel und
3. die Angaben nach Satz 1 Nr. 1, 2, 6, 7 und 8.

(3) Mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit wird insbesondere bescheinigt, dass
1. die Lieferung und Leistung erforderlich waren und entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung ordnungsgemäß und vollständig ausgeführt worden sind,
2. die im Schriftstück und seinen Anlagen enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind,
3. Haushaltsmittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen.
Die sachliche Richtigkeit wird festgestellt von der*dem Finanzreferent*in. Die sachliche Richtigkeit darf nur bestätigt werden, wenn ein Beschluss des für die Verausgabung der Mittel zuständigen Gremiums, Organs oder Arbeitskreises vorliegt.Mit der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit wird bescheinigt, dass alle auf eine Berechnung sich gründenden Angaben in dem Schriftstück und seinen Anlagen richtig sind. Sie erstreckt sich auch auf die der Berechnung zugrunde liegenden Ansätze und die den Vorgang betreffenden Berechnungsunterlagen, die dem Schriftstück nicht beigefügt sind. Die rechnerische Richtigkeit wird festgestellt von der*dem Haushaltsbeauftragten.

(4) Der Vermerk für die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit wird jeweils durch eigenhändige Unterschrift unter die Feststellung „sachlich richtig“ bzw. “rechnerisch richtig“ geleistet.

(5) Die*der Finanzreferent*in kann Beträge bis zu 150 Euro ohne die Zustimmung des Haushaltsbeauftragte*n anweisen oder aus einer Handkasse begleichen, soweit die Ausgaben im Haushaltsplan vorgesehen sind (Geringfügigkeit).

§ 32 Handkassen

(1) Bei der*dem Finanzreferent*in und den Finanzbeauftragten der Fachschafts-bezirksvollversammlungen können, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, Handkassen geführt werden. Weitere Handkassen bedürfen der Genehmigung durch die*den Haushaltsbeauftragte*n.

(2) Für die Verwaltung der Handkasse ist die*der Kassenleiter*in zu bestimmen. Bei Bedarf können weitere Kassenverwalter*innen bestimmt werden, die Ein-und Auszahlungen vornehmen dürfen.

(3) Der Kassenbehälter der Handkasse ist unter Verschluss zu halten und sorgfältig gegen den Zugriff Unberechtigter geschützt aufzubewahren. Die*der Kassenleiter*in haftet für Fehlbeträge im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Es ist in geeigneter Form Buch zu führen. Ein-und Auszahlungen sind mindestens mit den folgenden Angaben zu belegen: Bezeichnung der Kasse, Datum, Zahlungsbetrag, Grund der Zahlung bzw. Bezeichnung des Vorgangs sowie Name und Unterschrift der*des ausführenden Kassenverwalter*in. Auszahlungen erfolgen nur nach Beleg. Die Originalbelege sind aufzubewahren.

(5) Handkassen sind jeweils Konten bzw. Titeln im Haushaltsplan zuzuordnen; im Konto wird eine Umbuchung in die Barkasse vermerkt.

(6) Handkassen sollen je nicht mehr als 500 Euro betragen, die Handkassen der*des Finanzreferent*in je nicht mehr als 1500 Euro.

§ 33 Buchführung, Belegpflicht

(1) Über die Zahlungen ist sowohl nach der Zeitfolge (Kassenbuch), als auch nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Kontenordnung Buch zu führen. Zahlungen sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.

(2) Es ist eine doppelte Buchführung zu sichern. Der Kontenplan ergibt sich aus dem Haushaltsplan. Die Konten sind zum Ende des Haushaltsjahres zur Jahresabschlussrechnung zu schließen.

§ 34 Kassenbuch

(1) In das Kassenbuch sind alle Zahlungen, getrennt nachEinnahmen und Ausgaben, täglichmit mindestens folgenden Angaben einzutragen:
1. die laufende Nummer,
2. der Tag der Eintragung,
3. ein Hinweis, der die Verbindung mit dem Beleg herstellt,
4. der Titel,
5. der Betrag und
6. die Art der Zahlung (bargeldlos, Scheck, bar).

(2) Unrichtige Eintragungen sind zu streichen und unter einer neuen laufenden Nummer zu berichtigen.

(3) Anhand des Kassenbuches wird quartalsweise die Summe der Einnahmen und Ausgaben festgestellt. Der Kassen-Sollbestand wird zum Endeeines jeden Quartals mit dem Kassen-Istbestand, der sich aus den Guthaben der Girokonten und dem Bargeldbestand der Bargeldkasse sowie unter Berücksichtigung der Rücklagen ergibt, abgestimmt. Unstimmigkeiten sind umgehend aufzuklären. Den Fachschaftsbezirksvollversammlungen und dem Studierendenrat ist quartalsweise ein Sachstandsbericht über die Mittel in ihrer Zuständigkeit vorzulegen.

§ 35 Vermögensrechnung, Abschreibung

(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft erforderlich sind. Sie dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.

(2) Die Vermögensrechnung der Studierendenschaft obliegt dem Finanzreferat. Fachschaftsbezirke informieren die*den Finanzreferent*in über jeden Erwerb und Veräußerung eines Vermögensgegenstands.

(3) Für die aus Studierendenschaftsmitteln angeschafften Vermögensgegenstände, die nicht zum Verbrauchsmaterial gehören, ist ein Konto „Abschreibung“ zu führen. Entsprechend der zu erwartenden Nutzungsdauer und den amtlichen AfA-Tabellen folgend sind die Vermögensgegenstände linear abzuschreiben, bis der Buchwert null erreicht ist.

(4) Die Sammlung der Ausschreibungsbeträge ist als liquider Bestand in der Vermögensübersicht (Anlage zum Haushaltsplan) darzustellen.

VI Rechnungslegung, Rechnungsprüfung, Entlastung

§ 36 Rechnungslegung

(1) Das Rechnungsergebnis ist im Jahresabschluss durch das Finanzreferat innerhalb von drei Monaten nach Ende des Haushaltsjahres darzustellen und dem Studierendenrat zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) In der Haushaltsübersicht zum Jahresabschluss sind nach Einnahmen und Ausgaben getrennt anzugeben:
1. das Ist-Ergebnis,
2. die veranschlagten Haushaltsansätze,
3. der sich aus einem Vergleich der Nr. 1 und Nr. 2 ergebende Mehr-oder Minderbetrag,
4. die überplanmäßigen Einnahmen,
5. die Mehrausgaben durch Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit, ihre Begründung sowie ihre Deckungsquelle und
6. die sich aus den Nummern 1 bis 5 jeweils ergebenden Summen.
Der Differenz aus Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben ist der Kassenbestand zum Ende des Haushaltsjahres gegenüber zu stellen. Vereinnahmte Beträge, die zurückgezahlt werden müssen, sind als Verbindlichkeiten auszuweisen. Verausgabte Beträge, die zur Rückzahlung offen stehen, sind als Forderungen auszuweisen. Ein sich ergebender Haushaltsfehlbetrag oder Haushaltsüberschuss ist auszuweisen. Ein bestehender Haushaltsfehlbetrag ist im laufenden Haushaltsjahr durch Auflösung von Rücklagen auszugleichen. Ein danach bestehender Haushaltsüberschuss ist im laufenden Haushaltsjahr grundsätzlich der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

(3) Der Vermögensnachweis ist Bestandteil des Jahresabschlusses. Die zu führenden Bestandsnachweise für das Sachvermögen sind als Anlage dem Jahresabschluss beizufügen.

§ 37 Prüfung der Rechnungslegung

(1) Die Studierendenschaft beauftragt zur Prüfung der Rechnungslegung eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht identisch mit dem*der Haushaltsbeauftragten ist, oder die Verwaltung der Hochschule mit ihrem Einvernehmen.

(2) Binnen vier Wochen nach Aufstellung des Rechnungsergebnisses ist durch die*den Beauftragte*n für die Rechnungsprüfung die Prüfung der Rechnungslegung für das abgelaufene Haushaltsjahr durchzuführen. Diese Prüfung dient darüber hinaus dem Zweck festzustellen, ob das Rechnungsergebnis richtig aufgestellt worden ist. Die Niederschrift über diese Prüfung ist zusammen mit dem Rechnungsergebnis dem Studierendenrat vorzulegen.

(3) Die richtige Übertragung des Fehlbetrages oder Überschusses sowie der nicht abgewickelten Verwahrungen ist von den Prüfenden zu bescheinigen.

(4) Nach Durchführung der Prüfung und Vorlage im Studierendenrat sind dem Rektorat unverzüglich je eine Ausfertigung der hierüber gefertigten Niederschrift und des Rechnungsergebnisses zusammen mit einem Nachweis über den Stand des Vermögens der Studierendenschaft vorzulegen. Die Entlastung erteilt nach §65b Abs. 3 LHG die*der Rektor*in der Universität.

(5) Die Haushalts-und Wirtschaftsführung ist vom Studierendenrat unverzüglich nachder Entlastung allen Mitgliedern der Studierendenschaft zugänglich zu machen.

(6) Sie unterliegt ferner der Prüfung durch den Landesrechnungshof gemäß §65 Abs. 3 Satz 1 LHG.

§ 38 Prüfung der Lagerbestände

Die Lagerbestände sind zum Ende des Haushaltsjahres durch die*den Finanzreferent*in in Zusammenarbeit mit der*dem Haushaltsbeauftragten zu prüfen.

§ 39 Aufbewahrungsfristen

(1) Haushaltspläne, Bücher und Belege sind sicher und geordnet sechs Jahre nach Genehmigung der Entlastung aufzubewahren, sofern gesetzlich keine längeren Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind.

(2) Die diesbezüglichen Unterlagen der Fachschaftsbezirksvollversammlungen und der Fakultätsvertretungen werden durch den Studierendenrat aufbewahrt.

VII Schlussbestimmungen

§ 40 Inkrafttreten

Diese Finanzordnung tritt mit dem Tage nach der Bekanntgabe in den amtlichen Bekanntmachungen der Eberhard Karls Universität Tübingen in Kraft.

gez. am 18.12.2015 Jan-Peter Holoch (1. Vorsitzender) Manuel Hengge (2. Vorsitzender)

Tübingen Students' Union