Förderrichtlinien des Studierendenrates
der Universität Tübingen

In der Fassung vom 19.12.2016
mit Anpassungen durch Anträge vom 29.05.2017, 4.11.2019 und 20.09.2021.

Inhaltsverzeichnis

Titel 1. Allgemeine Förderbedingungen

§1 Gesetzliche Grundlage
§1 a Rechtsanspruch
§2 Zugänglichkeit für alle Studierenden
§3 Hinweis auf die Förderung durch den Studierendenrat
§4 Erwerb von ECTS-Punkten

Titel 2. Beantragung der Förderung

§5 Form und Frist für die Antragsstellung
§6 Persönliche Vorstellung des Antrags
§7 Vorbehalt der teilweisen Streichung

Titel 3. Art und Umfang der Förderung

§8 Erstattung von Auslagen
§9 Finanzierung von Fehlbeträgen
§10 Gewinnerzielungsabsicht, Spenden
§10 a Finanzierung von Honoraren
§11 Ausfallbürgschaften für Veranstaltungen
§12 Langfristige Förderung von Projekten

Titel 4. Reisekosten; Hotel- und Verpflegungskosten

§13 Reisekosten
§14 Hotel- und Verpflegungskosten

Titel 5. Schlussvorschriften

§16 Vorherige Fassungen

Titel 1. Allgemeine Förderbedingungen

§1 Gesetzliche Grundlage

Eine Förderung kann nur im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Aufgaben und Vorgaben der Verfassten Studierendenschaft erfolgen (§§ 65 ff. des Landeshochschulgesetzes). Für den Studierendenrat gelten die Vorgaben der Landeshaushaltsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§1 a Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

§2 Zugänglichkeit für alle Studierenden

Geförderte Veranstaltungen und Projekte müssen prinzipiell allen Studierenden offenstehen und möglichst in rauchfreien Räumen abgehalten werden. 2 Veranstaltungen sollen in barrierefrei zugänglichen Räumlichkeiten stattfinden. 3 Veranstaltungen außerhalb der Räumlichkeiten der Universität sind nur mit besonderer Begründung zulässig. 4 Der StuRa kann zur Auflage machen, universitäre Räume zu nutzen. 5 Die Förderung von Safer-Space-Veranstaltungen ist möglich, wenn die Notwendigkeit dafür begründet werden kann, oder sie sich aus dem Kontext der Veranstaltung ergibt. Eine Begründung muss dem Antrag in schriftlicher Form beigelegt werden.

§3 Hinweis auf die Förderung durch den Studierendenrat

(1) 1 Generell soll auf Druckerzeugnissen auf die Förderung durch den Studierendenrat hingewiesen und dafür Sorge getragen werden, dass die Veranstaltung oder das Projekt fakultätsübergreifend beworben wird. 2 Auf Homepages und sonstigen Internetauftritten ist die Förderung durch den Studierendenrat kenntlich zu machen.

(2) 1 Veranstaltungen, die mit über 100 Euro gefördert werden, müssen den Studierendenrat als Förderer in geeigneter Form nennen und diesen auf den Werbemitteln kennzeichnen. 2 Ist dies aufgrund besonderer Umstände nicht möglich, soll der Studierendenrat bei der Veranstaltung als Förderer genannt werden.

§4 Erwerb von ECTS-Punkten

(1) Studierende dürfen für geförderte Veranstaltungen und Projekte keine ECTS-Punkte erhalten.

(2) Entgegen der Regelung des ersten Absatzes können Veranstaltungen und Projekte ausnahmsweise gefördert werden, wenn:
1. die Veranstaltung oder das Projekt dem Interesse aller Studierenden zu dienen bestimmt ist und
2. wenn die mit ECTS-Punkten honorierte Mitwirkung der Studierenden nicht als regulärer Bestandteil eines Studienplanes vorgesehen ist.
Entgegen der sonstigen Vorschriften dieser Förderrichtlinien sind die Mittel für die Förderung nach Satz aus den gesondert dafür bereitgestellten Qualitätssicherungsmitteln zu gewähren.

Titel 2. Beantragung der Förderung

§5 Form und Frist für die Antragsstellung

(1) Anträge sollen drei Wochen vor Beginn des Förderzeitraums per E-Mail (nagenrtr@fghen-ghrovatra.qr) als PDF-Dokument beim Studierendenrat eingehen.

(2) Der Antrag muss die Veranstaltung oder das Projekt vorstellen, mit Kontaktdaten versehen sein und eine detaillierte Kalkulation der prognostizierten Ausgaben und Einnahmen enthalten.

§6 Persönliche Vorstellung des Antrags

1 Bei Anträgen mit einem Volumen von über 200 Euro, die im Studierendenrat zur Abstimmung gestellt werden, müssen Antragstellende oder ein/e Vertreter/in persönlich in der Sitzung des Studierendenrates erscheinen und den Antrag vorstellen. 2 Hiervon kann nur im begründeten Einzelfall abgesehen werden.

§7 Vorbehalt der teilweisen Streichung

(1) Der Studierendenrat behält sich vor, bei Anträgen einzelne Punkte aus der Finanzierung zu streichen oder anderweitig abzuändern.

(2) Insbesondere sind solche Antragsbestandteile zu streichen, die auf die Finanzierung von Geschenken oder auf die Finanzierung von alkoholischen Getränken gerichtet sind.

Titel 3. Art und Umfang der Förderung

§8 Erstattung von Auslagen.

Es werden nur Kosten erstattet, die tatsächlich angefallen sind. 2 Diese müssen durch Originalbelege nachgewiesen werden. 3 Die maximale Höhe der Erstattung liegt bei der vom Studierendenrat bewilligten Summe.

§9 Finanzierung von Fehlbeträgen

1 Der Studierendenrat ist Fehlbetragsfinanzierer. 2 Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn andere Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. 3 Bei der Antragsstellung soll dargelegt werden, inwieweit diese Möglichkeiten geprüft wurden.

§10 Gewinnerzielungsabsicht, Spenden

Veranstaltungen und Projekte, durch deren Durchführung ein Gewinn erzielt werden soll, werden nicht gefördert. Veranstaltungen, mit denen Geld- oder Sachspenden für Projekte Dritter eingeworben werden, werden nicht gefördert.

§10 a Finanzierung von Honoraren

Honorare sind nur dann finanzierbar, wenn sie angemessen, notwendig und im Antrag besonders begründet sind.

§11 Ausfallbürgschaften für Veranstaltungen

Der Studierendenrat kann auf Antrag Ausfallbürgschaften für Veranstaltungen in vorher festgelegter Höhe übernehmen.

§12 Langfristige Förderung von Projekten

(1) Für Projekte, die langfristig gefördert werden sollen, muss für den Förderzeitraum ein detaillierter Finanzierungsplan vorgelegt werden. 2 Der Förderzeitraum beträgt höchstens ein Jahr. 3 Daran kann sich, sofern dieser vom Studierendenrat durch erneuten Beschluss bewilligt wird, sofort ein neuer Förderzeitraum anschließen. 4 Der Studierendenrat soll darüber mindestens vier Wochen vor Ablauf des vorhergehenden Förderzeitraumes abstimmen.

(2) 1 Wurde die Förderung bewilligt, müssen semesterweise Rechenschaftsberichte vorgelegt werden. 2 Bei Nichterfüllung dieser Pflicht behält sich der Studierendenrat die vorübergehende oder endgültige Nichtauszahlung der Fördergelder vor.

Titel 4. Reisekosten; Hotel- und Verpflegungskosten

§13 Reisekosten

(1) Reisekosten werden bis zur Höhe des BahnCard 25 Preises erstattet.

(2) In begründeten Ausnahmefällen können für Autofahrten 0,30 Euro pro Kilometer erstattet werden. 2 Hierfür wird die kürzeste zumutbare Fahrtstrecke zugrunde gelegt.

(3) 1 Flugreisen werden grundsätzlich (d.h. im Regelfall) nicht erstattet. 2 Der StuRa kann Reisekosten per Flugzeug nur dann finanzieren, wenn eine Strecke von über 900 km (vergleichbare Zugstrecke) zurückgelegt werden soll und 3 die Notwendigkeit der Flugreise im Förderantrag begründet wird.

§14 Hotel- und Verpflegungskosten

(1) 1 Verpflegungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. 2 Dies gilt unter der Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2.

(2) Hotelkosten werden nur auf Antrag mit gesonderter Begründung in Höhe einer Übernachtung inkl. Frühstück im Gästehaus der Universität übernommen. 2 Sollte eine Übernachtung im Gästehaus der Universität nicht möglich sein, können Hotelkosten im begründeten Ausnahmefall bis zu einer Höhe von 95€ übernommen werden. 3 Im Übernachtungsfall können auch Verpflegungskosten in Höhe von 20 Euro pro Person abgerechnet werden.

Titel 5. Schlussvorschriften

§16 Vorherige Fassungen

Mit dieser Fassung vom 19.12.2016 verlieren alle vorherigen Fassungen der Förderrichtlinien des Studierendenrates ihre Gültigkeit.

Tübingen Students' Union