Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen, Nr. 15/2013: Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Tübingen

Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen, Nr. 20/2013: Berichtigung der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Tübingen

Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen, Nr. 7/2021: Erste Satzung zur Änderung des Anhangs der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Tübingen

Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen, Nr. 9/2022: Zweite Satzung zur Änderung des Anhangs der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Tübingen

Organisationssatzung der Studierendenschaft der Universität Tübingen

vom 05. August 2013
mit Berichtung vom 11.11.2013 und Änderungen vom 26.03.2021 und 25.03.2022.

Lesefassung Stand 27.04.2023

Gemäß § 65a Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz -LHG) vom 01. Januar 2005, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (GBl. S. 457), hat sich die Studierendenschaft der Universität Tübingen in der Abstimmung am 09. Und 10. Juli 2013 die folgende Organisationssatzung gegeben.

Inhaltsverzeichnis

Präambel
Abschnitt I: Studierendenschaft

§ 1 Allgemeines
§ 2 Mitglieder
§ 3 Aufgaben
§ 4 Organe und Gremien

Abschnitt II: Zentrale Ebene
Unterabschnitt 1: Studentische Vollversammlung

§ 5 Allgemeines, Einberufung
§ 6 Anträge
§ 7 Sitzungen, Beschlüsse

Unterabschnitt 2: Studierendenschaft in Urabstimmung

§ 8 Allgemeines, Durchführung

Unterabschnitt 3: Studierendenrat

§ 9 Zuständigkeit, Organisation
§ 10 Mitglieder
§ 11 Anträge
§ 12 Sitzungen
§ 13 Beschlüsse

Unterabschnitt 4: Exekutivorgan

§ 14 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben
§ 15 Vorsitzende
§ 16 Beschlüsse

Abschnitt III; Fachschaften, Fachschaftenbezirke

§ 17 Gliederung, Organe
§ 18 Fakultätsvollversammlung
§ 19 Fakultätsvertretung
§ 20 Fachschaftsbezirksvollversammlung
§ 21 Sprecher/innen der Fachschaftsbezirke

Abschnitt IV: Wahlen

§ 22 Allgemeine Bestimmungen
§ 23 Durchführung der Wahlen
§ 24 Konstituierung der Organe

Abschnitt V: Finanzen, Haftung

§ 25 Finanzreferent/in
§ 26 Haushaltsbeauftragte_r
§ 27 Beiträge
§ 28 Haushalt
§ 29 Haftung

Abschnitt VI: Schlichtungskommission

§ 30 Einrichtung, Zuständigkeit
§ 31 Besetzung
§ 32 Verfahren
§ 33 Verhältnis zum Rechtsweg

Abschnitt VII: Schlussbestimmungen

§ 34 Inkrafttreten
§ 35 Satzungsänderung
§ 36 Salvatorische Klausel
§ 37 Übergangsregelungen

Anlage 1 zur Organisationssatzung Fachschaftsbezirke und zugeordnete Studiengänge

Präambel

Diese Satzung ist der grundsätzliche und bindende Rahmen für die Selbstverwaltung der Studierenden an der Universität Tübingen. Nach fast 36 Jahren der staatlich verordneten Sprachlosigkeit haben die Studierenden nun wieder eine Stimme. Die Studierenden sind aufgefordert, für ihre Belange einzutreten und sich für die Durchsetzung der Demokratie an der Universität Tübingen einzusetzen.

Die Verfasste Studierendenschaft der Universität Tübingen vertritt durch ihre Organe die Interessen der Studierenden innerhalb wie außerhalb der Universität. Interessen, Bedürfnisse und Wünsche der Studierenden müssen in den Organen der Verfassten Studierendenschaft berücksichtigt und ernsthaft diskutiert werden.Grundlegend für die Arbeit der Organe der Studierendenschaft sind Partizipation und Toleranz.

„Unmündigkeit ist trotz größter zivilisatorischer und kultureller Entfaltung nach wie vor geblieben. Unsere Aufgabe ist es, unaufhaltsam aufzuklären, das Bewußtsein des Menschen wachzurütteln. Andere Waffen haben wir nicht.“
Carola Bloch

Abschnitt I: Studierendenschaft

§ 1 Allgemeines

(1) Die Studierendenschaft der Universität Tübingen ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist eine Gliedkörperschaft der Universität Tübingen.

(2) Die Studierendenschaft besteht aus der Gesamtheit der an der Universität Tübingen immatrikulierten Studierenden.

(3) Die Studierendenschaft gliedert sich nach Maßgabe dieser Satzung in Fachschaften, die sich in Fachschaftsbezirke gliedern.

§ 2 Mitglieder

(1) Jede_r zeitlich unbefristet an der Universität Tübingen immatrikulierte Studierende ist Mitglied der Studierendenschaft. Urlaubs-und Auslandssemester sowie die Stellung als Doktorand_in haben auf die Mitgliedschaft keinen Einfluss.

(2) Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat die folgenden Rechte:

  1. das aktive und passive Wahlrecht zum Studierendenrat und zur Fakultätsvertretung. Während der Zeit der Beurlaubung ruht das aktive Wahlrecht, das passive Wahlrecht bleibt bestehen,
  2. das Teilnahme-, Rede-, Antrags-und Stimmrecht in der Studierenden-, Fakultäts- und Fachschaftsbezirksvollversammlung; Näheres regeln die Abschnitte II und III,
  3. das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Organe der Studierendenschaft zu wenden; diese sind verpflichtet, sich mit den Eingaben zubefassen,
  4. das Recht, sich an die Schlichtungskommission zu wenden; Näheres regelt Abschnitt VI.

(3) Jedes Mitglied der Studierendenschaft ist nach Maßgabe der Beitragsordnung (§ 27) gemäß § 65a Abs. 5 LHG zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Nichtzahlung der Beiträge kann nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG zur Exmatrikulation führen.

(4) Jedes in einem Organ der Studierendenschaft tätige Mitglied ist nach dem Ende seiner Amtsperiode verpflichtet, sämtliche ihm überlassene Arbeitsmittel sowie alle Akten und Unterlagen seinem/r Nachfolger_in, falls kein_e Nachfolger_in bestimmt wurde, den Vorsitzenden, herauszugeben.

(5) Über die Tätigkeit in einem Organ der Studierendenschaft erteilt der/die Rektor_in der Universität auf Antrag eine schriftliche Bestätigung.

(6) Auf Antrag eines gewählten Mitglieds eines Organs der Studierendenschaft entscheidet der/die Rektor_in über eine Berücksichtigung der Dauer der Tätigkeit für den Lauf von Prüfungsfristen (§ 65a Abs. 7 S. 3 i. V. m. § 34 Abs. 4 LHG).

(7) Die in den Organen tätigen Mitglieder der Studierendenschaft handeln ehrenamtlich.

§ 3 Aufgaben

(1) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung selbst.

(2) Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben:

  1. die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden,
  2. die Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschule nach den §§ 2 bis 7 LHG,
  3. die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusst-seins der Studierenden,
  4. die Förderung der Gleichstellung und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft,
  5. die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Studierenden,
  6. die Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.

(3) Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nimmt die Studierendenschaft ein politisches Mandat wahr. Sie wahrt nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch unter den Studierenden und bezieht auch Stellung zu Fragen, die sichmit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, ihrem Beitrag zu nachhaltiger Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.

(5) Die Studierendenschaft unterrichtet die Hochschule und die Öffentlichkeit über ihre Arbeit.

§ 4 Organe und Gremien

(1) Die Studierendenschaft nimmt ihre Aufgaben durch ihre Organe und Gremien und in Urabstimmung wahr.

(2) Die Organe der Studierendenschaft sind:

  1. der Studierendenrat als Legislativorgan,
  2. das Exekutivorgan,
  3. die Fakultätsvertretungen,
  4. der Wahlausschuss,
  5. die Schlichtungskommission.

(3) Die Gremien der Studierendenschaft sind

  1. die Studentische Vollversammlung,
  2. die Fakultätsvollversammlungen,
  3. die Fachschaftsbezirksvollversammlungen.

(4) Näheres regeln die Abschnitte II, III und VI.

(5) Die Organe und Gremien haben das Recht abweichende Eigenbezeichnungen zu führen.

(6) Die Organe tagen mit Ausnahme des Wahlausschusses und der Schlichtungskommission öffentlich. Nichtöffentliche Sitzungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des jeweiligen Organs. Die Protokolle der Organe sind öffentlich, die Protokolle über den nichtöffentlichen Teil sind den Mitgliedern der Fakultätsvertretungen, des Exekutivorgans und des Studierendenrats zugänglich zu machen.

(7) Ein Mitglied in einem Organ der Studierendenschaft scheidet aus dem Amt

  1. durch Exmatrikulation,
  2. durch eigenen Verzicht durch Abgabe einer Rücktrittserklärung bei dem/der/den Vorsitzenden des Organs,
  3. am Ende der Amtsperiode,
  4. durch Tod.

Abschnitt II: Zentrale Ebene

Unterabschnitt 1: Studentische Vollversammlung

§ 5 Allgemeines, Einberufung

(1) Die Studentische Vollversammlung ist ein beratendes Gremium der Studierendenschaft. Sie dient der Information der Studierenden über die Arbeit der Organe der Studierendenschaft und trägt zur Meinungsbildung der Studierendenschaft hinsichtlich der Aufgaben nach § 3 bei. Darüber hinaus kann sie Empfehlungen an die Organe der Studierendenschaft geben.

(2) Die Studentische Vollversammlung findet mindestens einmal im Semester während der Vorlesungszeit statt. Der Studierendenrat ist für die Vorbereitung und Durchführung der Vollversammlung zuständig.

(3)Die Studentische Vollversammlung ist innerhalb von drei Wochen, auf jeden Fall innerhalb der Vorlesungszeit, durch den Studierendenrat einzuberufen:

  1. auf schriftlichen Antrag von zwei Prozent der Studierendenschaft,
  2. auf Beschluss des Studierendenrats,
  3. auf Antrag von mindestens drei Fakultätsvertretungen.

(4) Termin und Ort der Versammlung werden so gelegt, dass eine möglichst hohe Teil-nehmer_innenzahl erreicht wird. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung durch Aushang, Bekanntgabe auf der Homepage der Studierendenschaft sowie durch eine Rundmail an alle Mitglieder der Studierendenschaft; der Rundmail sind die geltende Geschäftsordnung (§ 7 Abs. 2) und alle vorliegenden Anträge beizufügen.

§ 6 Anträge

(1) Anträge können gestellt werden:

  1. durch jedes Mitglied der Studierendenschaft,
  2. durch den Studierendenrat,
  3. durch jede Fakultätsvertretung,
  4. durch das Exekutivorgan.

(2) Anträge müssen bis drei Werktage vor der Sitzung beim Geschäftsführenden Ausschuss nach § 9 Abs. 2 gestellt werden. § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 7 Sitzungen, Beschlüsse

(1) Die Sitzungsleitung wird zu Beginn der Vollversammlung auf Vorschlag des Studierendenrates festgelegt.

(2) Die nähere Ausgestaltung der Mitgliedsrechte aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 erfolgt durch eine Geschäftsordnung.

(3) Die Studentische Vollversammlung tagt öffentlich.

(4) Die Studentische Vollversammlung kann mit einfacher Mehrheit Empfehlungen an die Organe der Studierendenschaft abgeben. Die betroffenen Organe müssen die Empfehlungen spätestens inder zweiten Sitzung nach der Vollversammlung verhandeln und entsprechend ihrer jeweiligen Geschäftsordnung einen Beschluss dazu fassen.

(5) Die Sitzung der Studentischen Vollversammlung wird protokolliert. Das Protokoll muss die Zahl der anwesenden Mitglieder, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen, insbesondere alle behandelten Anträge und die Stellungnahmen dazu, sowie alle Beschlüsse enthalten. Es wird unverzüglich durch die Sitzungsleitung erstellt, am Aushang und auf der Homepage der Studierendenschaft bekanntgemacht und archiviert. Das Protokoll ist öffentlich.

Unterabschnitt 2: Studierendenschaft in Urabstimmung

§ 8 Allgemeines, Durchführung

(1) Urabstimmungen können zu Änderungsanträgen zu dieser Satzung und zu allen Angelegenheiten der Studierendenschaft außer dem Beschluss eines Haushalts-und Wirtschaftsplans durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere wesentliche Änderungen am Semesterticket. Wurde der Abstimmungsgegenstand noch nicht auf einer studentischen Vollver-sammlung als Tagesordnungspunkt behandelt, so ist vor der Urabstimmung eine studentische Vollversammlung durchzuführen.

(2) Eine Urabstimmung wird durchgeführt:

  1. auf schriftlichen Antrag von zwei Prozent der Studierendenschaft,
  2. auf Beschluss des Studierendenrates mit Zweidrittelmehrheit,
  3. zur Satzungsänderung nach § 35.

(3) Die Urabstimmung wird unter Beachtung von Abs. 1 Satz 3 innerhalb von vier Wochen Vorlesungszeit nach dem Beschluss durchgeführt. Diese Frist gilt auch, wenn sie durch die vorlesungsfreie Zeit unterbrochen wird. Der in der laufenden Vorlesungszeit verstrichene Zeitraum wird angerechnet. Die Urabstimmung erfolgt in geheimer Abstimmung. Die Urabstimmung findet an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Vorlesungstagen statt. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

(4) Die Urabstimmung muss mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung unter genauer Bekanntgabe des Abstimmungsgegenstands öffentlich bekanntgegeben werden. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Die in einer Urabstimmung rechtmäßiggefassten Beschlüsse sind für alle Organe der Studierendenschaft bindend und von diesen umzusetzen, sofern mindestens 10% aller Studierenden an der Urabstimmung teilgenommen haben. Für Satzungsänderungen nach § 35 ist kein Quorum notwendig.

Unterabschnitt 3: Studierendenrat

§ 9 Zuständigkeit, Organisation

(1) Der Studierendenrat ist das legislative Organ der Studierendenschaft. Er beschließt über alle Angelegenheiten der Studierendenschaft und richtet Ausschüsse, Arbeitskreise und Arbeitsgruppen nach Abs. 4 und 5 ein. Er bestimmt soweit vorgesehen die Vertreter_innen der Studierendenschaft in Gremien und Organen der Universität und des Studentenwerks. Der Studierendenrat wählt die Mitglieder des Exekutivorgans. Durch den Studierendenrat gewählte Personen sind ihm gegenüber berichts-und rechenschaftspflichtig.

(2) Der Studierendenrat bestimmt in jeder Sitzung zwei Personen zu Mitgliedern des Geschäftsführenden Ausschusses (GA) der kommenden Sitzung. Falls kein GA bestimmt wurde, rotiert der GA in alphabetischer Reihenfolge der Mitglieder. Dem GA obliegt die Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzungen, die Handhabung der Ordnung und des Hausrechts, die Protokollierung der Sitzung sowie die in dieser Satzung vorgesehenen Aufgaben. Die weiteren Aufgaben des GA regelt die Geschäftsordnung des Studierendenrates. Der Studierendenrat kann dem GA mit einfacher Mehrheit Aufgaben übertragen.

(3) Der Studierendenrat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere seinen Sitzungsablauf, im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung durch eine Geschäftsordnung, die mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Diese Geschäftsordnung ist gültig für alle Organe der Studierendenschaft, solange sich ein Organ keine eigene Geschäftsordnung gibt.

(4) Der Studierendenrat kann beratende Ausschüsse einrichten. Die Ausschüsse richten begründete Empfehlungen an den Studierendenrat. Ihre Zusammensetzung, innere Ordnung und ihr Verfahren werden durch die Geschäftsordnung geregelt.

(5) Der Studierendenrat kann Arbeitskreise für dauerhaft zu bearbeitende Themen sowie Arbeitsgruppen für kurzfristig zu bearbeitende Themen einrichten. Die Arbeitskreise und Arbeitsgruppen sind dem Studierendenrat gegenüber weisungsgebunden und berichten regelmäßig in den Sitzungen des Studierendenrats von ihrer Arbeit. Die Arbeitskreise und Arbeitsgruppen des Studierendenrates sind offen für alle Mitglieder der Studierendenschaft.

(6) Der Studierendenrat kann Empfehlungen an die studentischen Senatsmitglieder richten. Diese sind verpflichtet, sich damit zu befassen. § 10 Abs. 2 LHG bleibt in jedem Fall unberührt.

§ 10 Mitglieder

(1) Der Studierendenrat besteht aus 17 Mitgliedern, die in Listenwahlen direkt von den Studierenden gewählt werden. Die vier studentischen Senatsmitglieder oder im Vertretungsfall deren Stellvertreter_innen sind stimmberechtigte Amtsmitglieder des Studierendenrates. Sie können dem Studierendenrat nicht als Wahlmitglieder angehören.

(2) Die Mitglieder des Studierendenrats sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ist einMitglied verhindert, so teilt es dies vor der Sitzung dem GA und seinem/r Stellvertreter_in mit.

(3) Jedes Mitglied des Studierendenrats kann Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Studierendenschaft an den GArichten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind.

(4) Ein Viertel der Mitglieder des Studierendenrats kann verlangen, dass das Exekutivorgan oder ein Mitglied desselben an der Sitzung des Studierendenrats teilnimmt oder den Studierendenrat über Angelegenheiten der Studierendenschaft unterrichtet.

(5) Ein Viertel der Mitglieder des Studierendenrats kann verlangen, einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

§ 11 Anträge

(1) Anträge können gestellt werden:

  1. von jedem Mitglied des Studierendenrats,
  2. vom Exekutivorgan oder einem Mitglied des Exekutivorgans,
  3. von Fakultätsvertretungen,
  4. von jedem Mitglied der Studierendenschaft.

(2) Anträge sollen bis spätestens drei Werktage vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch beim GA eingereicht werden. Schriftliche oder elektronische Anträge müssen die Kontaktdaten des/der Antragsteller_in, eine Begründung sowie ggf. eine Aufstellung der voraussichtlichen Kosten enthalten. Dieser Absatz gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung.

§ 12 Sitzungen

(1) Ordentliche Sitzungen finden während der Vorlesungszeit mindestens monatlich und mindestens einmal in den Semesterferien statt.

(2) Außerordentliche Sitzungen finden statt, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Studierendenrats dies verlangen.

(3) Die Mitglieder des Studierendenrats werden unverzüglich, spätestens sechs Kalendertage vor dem Sitzungstermin, durch Aushang der voraussichtlichen Tagesordnung und Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung auf der Homepage des Studierendenrates durch den GAgeladen. Gleichzeitig wird die Einladung elektronisch an die Mitglieder versandt. Der Einladung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die gestellten Anträge, beizufügen. Sitzungstermin und Tagesordnung sind außerdem am Aushang und auf der Homepageder Studierendenschaft bekanntzumachen. Hiervon abweichend beträgt die Ladungsfrist für außerordentliche Sitzungen 22 Stunden.

(4) Die Sitzungen finden öffentlich statt, wenn nicht der Studierendenrat mit Zweidrittelmehrheit aus wichtigem Grund den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn berechtigte Interessen Einzelner nichtöffentliche Sitzung erfordern.

(5) Die Sitzung des Studierendenrats wird protokolliert.Das Protokoll muss die anwesenden Mitglieder,die Feststellung der Beschlussfähigkeit, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen, insbesondere alle behandelten Anträge und die Stellungnahmen dazu, sowie alle Beschlüsse enthalten. Es wird unverzüglich durch den GA erstellt und an die Mitglieder des Studierendenrats verschickt; Abs. 3 S. 4 findet entsprechende Anwendung. Das Protokoll wird vom Studierendenrat in der jeweils nächsten Sitzung genehmigt und danach vom GA archiviert. Das Protokoll ist mit Ausnahme des Gangs der Verhandlung der nichtöffentlichen Sitzung öffentlich. Das Protokoll über den Gang der Verhandlung der nichtöffentlichen Sitzung ist den Mitgliedern des Studierendenrats, des Exekutivorgans und der Fakultätsvertretungen zugänglich.

§ 13 Beschlüsse

(1) Der Studierendenrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden (§ 12 Abs. 3) und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung vom GA festgestellt. Danach gilt der Studierendenrat solange als beschlussfähig, bis der GA auf Antrag eines Mitglieds die Beschlussunfähigkeit feststellt. Ist der Studierendenrat beschlussunfähig, ist der Studierendenrat zu den Tagesordnungspunkten dieser Sitzung in seiner nächsten ordentlichen Sitzung beschlussfähig. Darauf ist beider Einladung gesondert hinzuweisen.

(2) Der Studierendenrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(3) Der Studierendenrat stimmt offen ab, wenn nicht mindestens ein Drittel seiner Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.

Unterabschnitt 4: Exekutivorgan

§ 14 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben

(1) Das Exekutivorgan besteht aus zwei Vorsitzenden sowie dem/der Finanzreferent_in.

(2) Die Mitglieder des Exekutivorgans werden einzelndurch den Studierendenrat in freier, gleicher und geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Auf Beschluss des Studierendenrats kann hiervon abweichend eine gemeinsame Wahl zum Exekutivorgan durchgeführt werden. Gewählt sind diejenigen Kandidat_innen mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen. Kommt nach zwei Wahlgängen keine Wahl zustande, genügt im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlperiode beträgt ein Jahr. Die Amtszeit ist an die Amtszeit des Studierendenrates angepasst.

(3) Die Mitglieder des Exekutivorgans können vom Studierendenrat durch Wahl neuer Mitglieder abgewählt werden. Dafür ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Studierendenrats erforderlich. Tritt ein Mitglied des Exekutivorgans zurück oder scheidet es aus der Studierenden-schaft aus, hat es auf Ersuchen des Studierendenrats, der unverzüglich die Nachwahl durchführt, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt des/der Nachfolger_in weiterzuführen.

(4) Das Exekutivorgan diskutiert und begleitet die Arbeit der Studierendenvertretung. Es führt die ihm durch den Studierendenrat übertragenen Aufgaben aus. Die Mitglieder des Exekutivorgans nehmen an den Sitzungen des Studierendenrats mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht stimmberechtigte Mitglieder des Studierendenrats sind. Sie sind dem Studierendenrat gegenüber berichts-und rechenschaftspflichtig.

(5) Die Mitglieder des Exekutivorgans sind an die Beschlüsse des Studierendenrats gebunden. Das Exekutivorgan kann dem Studierendenrat Angelegenheiten mit einer Beschlussempfehlung zur Entscheidung vorlegen.

§ 15 Vorsitzende

(1) Die Vorsitzenden vertreten die Studierendenschaft gemeinschaftlich. Sie sind gegebenenfalls Vorgesetzte der Arbeitnehmer_innen der Studierendenschaft.

(2) Im Rechtsverkehr vertreten die Vorsitzenden die Studierendenschaft gemeinschaftlich, sofern nicht anderes bestimmt ist. Im Fall der Krankheit oder Verhinderung eines/r Vorsitzenden ist der/die andere allein vertretungsbefugt.Die Vorsitzenden können ihre Vertretungsmacht im Verhinderungsfall auf mindestens zwei Mitglieder von Fakultätsvertretungen übertragen, die die Vertretung gemeinschaftlich wahrnehmen.Rechtsgeschäftliche Erklärungen der Studierendenschaft bedürfen stets der Schriftform.

(3) Jede_r Vorsitzende kann Beschlüssen schriftlich widersprechen, wenn er_sie sie für rechtswidrig oder mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für unvereinbar hält. In diesem Fall hat der Studierendenrat den Widerspruch mit der Mehrheit seiner Mitglieder zurückzuweisen.

§ 16 Beschlüsse

Das Exekutivorgan trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Das Exekutivorgan protokolliert seine Beschlüsse. Die Protokolle sind nach § 4 Abs. 6 S. 3 öffentlich.

Abschnitt III: Fachschaften, Fachschaftsbezirke

§ 17 Gliederung, Organe

(1) Die Studierendenschaft gliedert sich in Fachschaften, die sich in Fachschaftsbezirke gliedern. Die Gliederung der Fachschaften in Fachschaftsbezirke ergibt sich aus Anlage 1 dieser Organisationssatzung. Die Mitgliedschaft der Studierenden in den Fachschaften und Fachschaftsbezirken bestimmt sich nach ihrem ersten Hauptfach. Das aktive und passive Wahlrecht kann nur in einer Fachschaft wahrgenommen werden. Die Zugehörigkeit kann auf schriftlichen Antrag beim Wahlausschuss geändert werden. Näheres regelt die Wahlordnung.

(2) Bei Einführung neuer Studiengänge oder einer sonstigen Änderung der Universitätsstruktur haben die Vorsitzenden von Amts wegen eine zweckdienliche Satzungsänderung in der nächsten Sitzung des Studierendenrats zu beantragen. Die Interessen der Studierenden in neuen Studiengängen werden auf Beschluss des Studierendenrats bis zur Satzungsänderung in einem bestehenden Fachschaftsbezirk oder durch einen Arbeitskreis des Studierendenrats wahrgenommen.

(3) Das Organ einer Fachschaft ist die Fakultätsvertretung. Die Fakultätsvollversammlung ist ein Gremium einer Fachschaft.

(4)Die Fachschaftsbezirksvollversammlung ist ein Gremium eines Fachschaftsbezirks.

§ 18 Fakultätsvollversammlung

(1) Die Fakultätsvollversammlung berät über die fachschaftsbezirksübergreifenden Angelegenheiten der Studierenden einer Fachschaft und dient der Information und Koordination der Fachschaftsbezirke in gemeinsamen Angelegenheiten. Sie dient außerdem der Koordination der Organe und Gremien der Studierendenschaft auf Fachschafts-und Fachschaftsbezirksebene mit den studentischen Fakultätsratsmitgliedern der jeweiligen Fachschaft.

(2) Die Fakultätsvollversammlung kann einberufen werden:

  1. durch die Fakultätsvertretung der Fachschaft,
  2. durch die studentischen Fakultätsratsmitglieder der Fachschaft,
  3. auf schriftlichen Antrag von zwei Prozent der Mitglieder der Fachschaft.
  4. Die Sitzungsleitung wird zu Beginn der Sitzung auf Vorschlag der Fakultätsvertretung festgelegt. § 9 Abs. 2 S. 2-3 gilt entsprechend.

(3) Auf die Fakultätsvollversammlung finden §§ 5 Abs. 4, 11 Abs. 2, 7 Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung. Davon abweichend kann die Fakultätsvollversammlung einen ordentlichen Tagungsrhythmus und -termin festlegen. Zu Sitzungen, die im Rahmen der beschlossenen Tagungsfrequenz nach Satz 2 stattfinden, kann von der Einladung per Rundmail abgesehen werden.

(4) Die Fakultätsvollversammlung kann mit einfacher Mehrheit Empfehlungen an die Organe der Studierendenschaft und an die studentischen Fakultätsratsmitglieder abgeben. Diese sind verpflichtet, sich damit zu befassen, § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. § 10 Abs. 2 LHG bleibt in jedem Fall unberührt.

§ 19 Fakultätsvertretung

(1) Die Mitglieder der Fakultätsvertretung werden in Listenwahlen direkt durch alle Studierenden der Fakultät gewählt. Je angefangene 700 Studierende wird ein Mitglied der Fakultätsvertretung und jeweils ein_e Stellvertreter_in direkt in Listenwahlen durch alle Studierenden der Fakultät gewählt.

(2) Die studentischen Fakultätsratsmitglieder sind Amtsmitglieder der Fakultätsvertretung, sie können der Fakultätsvertretung nicht als Wahlmitglieder angehören.

(3) Die Fakultätsvertretung beschließt über alle Angelegenheiten der Studierendenschaft, die auf der Ebene der Fakultät angesiedelt sind. Bei Beschlüssen sollen Empfehlungen der Fachschaftsbezirksvollversammlungen der betroffenen Fachschaftsbezirke und der Fakultätsvollversammlung eingeholt und berücksichtigt werden.

(4) Fehlt ein Mitglied und sein_e Stellvertreter_in unentschuldigt in zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Sitzungen der Fakultätsvertretung, so ruhen seine Rechte und Pflichten als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Fakultätsvertretung. Die Wiederaufnahme erfolgt durch Teilnahme an einer Sitzung der Fakultätsvertretung.

(5) Für die Sitzungen der Fakultätsvertretung gilt § 9 Abs. 2, 3 entsprechend. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit werden Mitglieder, deren Mandate derzeit ruhen, nicht berücksichtigt. Die Sprecher_innen der Fachschaftsbezirke der Fakultät nehmen auch am nicht-öffentlichen Teil der Sitzung der Fakultätsvertretung teil.

§ 20 Fachschaftsbezirksvollversammlung

(1) Die Fachschaftsbezirksvollversammlung berät über alle Angelegenheiten der Studierenden-schaft im jeweiligen Fachschaftsbezirk.

(2) Die Fachschaftsbezirksvollversammlung legt zu Beginn des Semesters ihren ordentlichen Tagungsrhythmus und -termin fest. Sie tagt in der Regel wöchentlich, mindestens einmal monatlich. Eine außerordentliche Sitzung findet statt, wenn

  1. zwei Prozent der Mitglieder des Fachschaftsbezirks dies schriftlich bei den Sprecher_innen des Fachschaftsbezirks beantragen oder
  2. die Fakultätsvertretung dies wegen dringender Angelegenheiten für geboten hält.

(3) Die Fachschaftsbezirksvollversammlung wird durch die Sprecher_innen des Fachschaftsbezirks geleitet. Die Sprecher_innen können diese Aufgabe an andere Mitglieder des Fachschaftsbezirks übertragen. § 18 Abs. 3 Satz 1 und 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 21 Sprecher_innen der Fachschaftsbezirke

(1) Die Fachschaftsbezirksvollversammlung bestimmt zwei Mitglieder des Fachschaftsbezirks zu Sprecher_innen.

(2) Die Sprecher_innen dienen als Kontaktpersonen für die Organe der Studierendenschaft und nehmen die Aufgaben nach § 20 Abs. 2 Punkt 1 und § 20 Abs. 3 wahr. Sie haben keine weiteren Aufgaben.

Abschnitt IV: Wahlen

§ 22 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Wahlen sind frei, allgemein, gleich und geheim.

(2) Die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft sollen gleichzeitig mit den Wahlen zu den Organen der Universität stattfinden. Der Studierendenrat kann einen abweichenden Wahltermin festlegen und muss diese Entscheidung begründen.

(3) Die Wahlen werden als Listenwahlen durchgeführt.

§ 23 Durchführung der Wahlen

(1) Für die Durchführung der Wahlen gilt die Wahlordnung der Universität Tübingen in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Die Studierendenschaft kann durch Beschluss einer eigenen Wahlordnung von der Wahlordnung der Universität abweichen.

(2) Die Durchführung der Wahl obliegt der Wahlkommission, die aus mindestens 3 Mitgliedern besteht. Sie wird bei der Durchführung von den Fakultätsvertretungen unterstützt. Die Wahlkomission wird durch den Studierendenrat auf ein Jahr aus den Mitgliedern der Studierendenschaft gewählt. Mitglied der Wahlkommission kann nicht sein, wer gewähltes Mitglied eines Organs der Studierendenschaft ist oder zur Wahl steht. Der Studierendenrat kann außerhalb von laufenden Wahlen jederzeit weitere Mitglieder in die Wahlkommission wählen.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann der Studierendenrat die Aufgaben, welche die Wahlkommission übernimmt, durch einen Vertrag teilweise oder vollständig der Universität Tübingen übertragen.

§ 24 Konstituierung der Organe

(1) Das Mitglied mit der höchsten Anzahl an Stimmen beruft die konstituierende Sitzung der jeweiligen Fakultätsvertretung innerhalb von drei Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses ein. Das Mitglied kann diese Aufgabe an ein anderes Mitglied der Fakultätsvertretung delegieren.

(2) Das Mitglied mit der höchsten Anzahl an Stimmen die konstituierende Sitzung des Studierendenrats innerhalb von drei Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses ein. Das Mitglied kann diese Aufgabe an ein anderes Mitglied des Studierendenrats delegieren.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe beginnt mit dem Beginn des auf die Wahl folgenden Semesters und beträgt ein Jahr.

Abschnitt V: Finanzen, Haftung

§ 25 Finanzreferent_in

(1) Der/Die Finanzreferent_in legt dem Studierendenrat den Entwurf für den Haushaltsplan vor. Der Haushaltsplan soll in einem Arbeitskreis entstehen. Der/Die Finanzreferent_in ist sind für die Durchführung des Haushaltsplans, für die jährliche Rechnungslegung (§ 109 LHO) sowie für die diesbezügliche Zusammenarbeit mit der Hochschule und dem Rechnungshof zuständig.

(2) Der/Die Finanzreferent_in verwaltet verwalten das Girokonto der Studierendenschaft.

(3) Der/Die Finanzreferent_in kann Beschlüssen schriftlich widersprechen, wenn er_sie sie für rechtswidrig oder mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für unvereinbar hält. In diesem Fall hat das jeweilige Organ den Einspruch mit der Mehrheit seiner Mitglieder zurückzuweisen.

§ 26 Haushaltsbeauftragte_r

(1) Das Exekutivorgan entscheidet über die Bestellung einer_s Haushaltsbeauftragten oder einer Person mit vergleichbaren Qualifikationen gemäß § 65 b Abs. 2 LHG. Der Studierendenrat unterbreitet dem Exekutivorgan dazu einen Vorschlag, der keine Bindungswirkung hat.

(2) Die Zusammenarbeit zwischen Finanzreferent_in und Haushaltsbeauftragter_m regelt die Finanzordnung.

§ 27 Beiträge

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft nach § 65 a Abs. 5 LHG angemessene Beiträge von ihren Mitgliedern.

(2) Die Beiträgesind so zu bemessen, dass die Studierendenschaft ihre Aufgaben angemessen erfüllen kann und die sozialen Belange der Studierenden berücksichtigt werden.

(3) Näheres, insbesondere Höhe und Fälligkeit des Beitrags und das Verfahren der Erhebung, regelt die Beitragsordnung.

(4) Die Beitragshöhe kann nur gleichzeitig mit dem Haushalts-bzw. Wirtschaftsplan festgelegt oder geändert werden.

§ 28 Haushalt

(1) Das Exekutivorganlegt vor Beginn jedes Haushaltsjahres nach § 106 Abs. 2 LHO dem Studierendenrat den Entwurf eines Haushaltsplans zur Feststellung vor. Der Studierendenrat stellt den Haushaltsplan mit einfacher Mehrheit fest und entscheidet über die Führung eines Wirtschafts-anstelle eines Haushaltsplans (§ 110 LHO).

(2) Der Studierendenrat bestellt den/die Rechnungsprüfer_in (§ 65b Abs. 3 LHG).

(3) Der Beschluss, wirtschaftliche Betätigungen aufzunehmen, sich an wirtschaftlichen Unternehmen zu beteiligen oder solche zu gründen, bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Studierendenrats und der Zustimmung des Exekutivorgans.

(4) Zu einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung der Studierendenschaft ist in jedem Fall zuvor ein Beschluss des Studierendenrats erforderlich.

(5) Im Übrigen werden die Haushalts-und Wirtschaftsführung und die Finanzen der Studierendenschaft durch eine Haushalts-und Finanzordnung geregelt, die als Satzung erlassen wird. Diese Satzung regelt insbesondere

  1. die Arbeitsabläufe zwischen dem Studierendenrat, dem/der Finanzreferent_in, dem_der Haushaltsbeauftragten und dernach Abs. 2 zu bestellenden Person,
  2. Grundsätze darüber, für welche Maßnahmen Ausgaben getätigt werden können,
  3. die Verteilung der Mittel der Studierendenschaft
    • a) zwischen zentraler Ebene, Fakultätsebene und Fachschaftsbezirksebene,
    • b) die Verteilung der Mittel unter den Fachschaftsbezirken,
    • c) das Verfahren der Mittelabrufung durch Fachschaftsbezirke,
    • d) die Budgetkontrolle sowie die Rechnungslegung auf den Ebenen a)-c).

§ 29 Haftung

(1) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur die Studierendenschaft mit ihrem Vermögen.

(2) Die Studierendenschaft ist nach § 89 Abs. 1 i.V. m. § 31 BGB für den Schaden verantwortlich, den ein_e satzungsgemäß berufene_r Vertreter_in durch eine in Ausführung der ihm/ihr zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem/r Dritten zufügt. Die Studierendenschaft ist nach § 831 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den eine_r ihrer Verrichtungsgehilf_innen in Ausführung einer Verrichtung einem/r Dritten widerrechtlich zufügt.

(3) Studierende, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 65b Abs. 5 LHG). Abschnitt VI: Schlichtungskommission

§ 30 Einrichtung, Zuständigkeit

(1) Die Studierendenschaft richtet eine Schlichtungskommission zur außergerichtlichen und gütlichen Streitbeilegung ein.

(2) Die Schlichtungskommission kann von einem Mitglied der Studierendenschaft, das geltend macht, die Studierendenschaft habe ineinem konkreten Einzelfall ihre Aufgaben überschritten (§ 65a Abs. 9 LHG), angerufen werden.

(3) Antragsgegnerin ist die Studierendenschaft, vertreten durch die Vorsitzenden.

§ 31 Besetzung

(1) Die Schlichtungskommission besteht aus einem/r Vorsitzenden und vier Beisitzer_innen.

(2) Der/die Vorsitzende soll kein Mitglied der Studierendenschaft sein und über nachgewiesene Kenntnisse des Öffentlichen Rechts und der Mediation verfügen.

(3) Die Beisitzer_innen müssen Mitglieder der Studierendenschaft sein. Zwei sollen bereits in einem gewählten Organ der Studierendenschaft mitgewirkt haben und zwei dürfen noch in keinem gewählten Organ der Studierendenschaft tätig gewesen sein.

(4) Die Mitglieder der Schlichtungskommission werden vom Studierendenrat auf ein Jahr gewählt.

§ 32 Verfahren

(1) Anträge an die Schlichtungskommission sind schriftlich zu stellen. Sie können jederzeit widerrufen werden.

(2) In Verfahren nach § 30 Abs. 2 soll das Mitglied zunächst seine mitgliedschaftlichen Rechte nach § 2 Abs. 2, Nr. 2, 3 ausschöpfen, ehe es die Schlichtungskommission anruft.

(3) Der/die Vorsitzende der Schlichtungskommission fordert den/die jeweilige_n Antragsgegner_in zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf, lässt die Stellungnahme dem/der Antragsteller_in zukommen und bestimmt alsbald einen Schlichtungstermin.

(4) Im Schlichtungstermin gibt die Schlichtungskommisssion beiden Parteien gleichermaßen Gelegenheit zur Darlegung ihres Standpunktes. Sie kann dazu beiden Parteien Fragen stellen und der anderen Partei Gelegenheit zur Erwiderung geben. Sie soll jederzeit auf eine gütliche Einigung hinwirken und dazu geeignete Vergleichsvorschläge unterbreiten.

(5) Kommt kein Vergleich zustande, stellt die Schlichtungskommission das Scheitern der Schlichtung fest.

(6) Das Verfahren vor der Schlichtungskommission endet, wenn

  1. die Schlichtung scheitert (Abs. 5),
  2. der Antrag widerrufen wird (Abs. 1 S. 2) oder
  3. beide Parteien übereinstimmend erklären, auf die Schlichtung verzichten zu wollen.

§ 33 Verhältnis zum Rechtsweg

(1) Der Zugang zum Verwaltungsrechtsweg bleibt durch die Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.

(2) Auf den Lauf von Fristen nach der Verwaltungsgerichtsordnung hat das Verfahren vor der Schlichtungskommission keinen Einfluss.Abschnitt

VII: Schlussbestimmungen

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität in Kraft.

§ 35 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann mit Ausnahme dieses Abschnitts durch die Zustimmung von mindestens der Hälfte der an einer hierauf gerichteten Urabstimmung teilnehmenden Mitglieder geändert werden. Abweichend davon kann der Anhang zur Satzung auch durch den Studierendenrat mit Zweidrittelmehrheit geändert werden.

(2) Die Urabstimmung nach Abs. 1 findet nur statt, wenn

  1. sie schriftlich unter Einreichung eines erläuterten Satzungsvorschlags bei den Vorsitzenden beantragt wurde,
  2. der Antrag von einem Prozent der Mitglieder unterzeichnet ist und
  3. der Änderungsvorschlag dem geltenden Recht entspricht; hierüber wird von den Vorsitzenden ein Rechtsgutachten eingeholt.

(3) Der Urabstimmung muss eine studentische Vollversammlung vorausgehen, in der der Abstimmungsgegenstand vorgestellt wird.

§ 36 Salvatorische Klausel

(1) Sollteneinzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, bleibt der Rest grundsätzlich wirksam. Solange und soweit die Unwirksamkeit einer Bestimmung eine Regelungslücke verursacht, gelten die jeweiligen Vorschriften des Landeshochschulgesetzes.

(2) Die Auslegung dieser Satzung soll im Lichte des Landeshochschulgesetzes erfolgen.

(3) Im Fall desAbs. 1haben die Vorsitzenden von Amts wegen eine Satzungsänderung auf der Studentischen Vollversammlungzu beantragen.

§ 37 Übergangsregelungen

(1) Für die ersten beiden Haushaltsjahre ist den Fachschaftsbezirken die momentane finanzielle Ausstattung weiter zu gewähren. Die finanzielle Ausstattung der Fachschaftsbezirke wird spätestens im dritten Jahr nach Konstituierung der Studierendenschaft (§ 1 Abs. 5 VerfStudG) überprüft.

(2) Abweichend von § 23 wird die erste Wahl zu den Organen der Studierendenschaft durch das Rektorat durchgeführt. Abweichend von § 24 Abs. 3 beginnt im Falle der ersten Wahl zu den Organen der Studierendenschaft die Amtszeit unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses und endet am 30. September 2014.

Tübingen, den 05. August 2013
Professor Dr. Bernd Engler, Rektor

Anlage 1 zur Organisationssatzung: Fachschaftsbezirke und zugeordnete Studiengänge

Die genannten Studiengänge können verschiedene Abschlüsse umfassen (Bachelor/Master/Staatsexamen/Erweiterungsprüfung/…)

1 Evangelisch-Theologische Fakultät
(1.1) Evangelische TheologieEvangelische Theologie
Judaistik
2 Katholisch-Theologische Fakultät
(2.1) Katholische TheologieKatholische Theologie
3 Juristische Fakultät
(3.1) JuraRechtswissenschaft / Jura
Aufbaustudiengang LL.M.
4 Medizinische Fakultät
(4.1) HebammenwissenschaftHebammenwissenschaft Bachelor HF
(4.2) HumanmedizinExperimentelle Medizin
Medizin – Kliniker
Medizin – Vorkliniker
Neuronale Informationsverarbeitung
Neuro- und Verhaltenswissenschaften
Zelluläre und Molekulare Neurowissenschaften
(4.3) Medizintechnik Medizintechnik
(4.4) Molekulare MedizinMolekulare Medizin
(4.5) NeurowissenschaftenNeurowissenschaften
(4.6) PflegePflege Bachelor HF
(4.7) ZahnmedizinZahnmedizin
5 Philosophische Fakultät
(5.1) Allgemeine Sprachwissenschaft/ComputerlinguistikAllgemeine Sprachwissenschaft
Computerlinguistik
Vergleichende Sprachwissenschaft
(5.2) BrechtbauplenumAllgemeine und Vergleichende
Literaturwissenschaft
Ältere deutsche Sprache und Literatur
American Studies
Amerikanistik
Anglistik/Amerikanistik
British Studies
Deutsch
Deutsch als Zweitsprache
Deutsche Literatur
Deutsche Literaturgeschichte
Englisch
Englische Sprache und Literatur des Mittelalters
English Linguistics
English Literatures and Cultures
Französisch
Germanistik
Germanistik am Deutschen Seminar
Germanistische Linguistik – Theorie und Empirie
Interdisciplinary American Studies mit
Mobilitätsfenster
Interdisciplinary American Studies ohne
Mobilitätsfenster
Interkulturelle Deutsch-Französische Studien
Internationale Literaturen
Italienisch
Linguistik des Deutschen
Linguistik des Englischen
Literatur- und Kulturtheorie
Neuere deutsche Literatur
Neuere Englische Literatur
Nordische Philologie
Ostslavische Philologie
Portugiesisch
Romanische Literaturwissenschaft
Romanische Philologie I
Romanische Philologie II
Romanische Sprachwissenschaft
Russisch
Schwedisch
Skandinavistik
Slavische Literatur- und Kulturwissenschaft
Slavische Sprachwissenschaft
Slavistik
Spanisch
Südslavische Philologie
(5.3) EthnologieEthnologie
Ethnologie/Social and Cultural Anthropology
Indologie
Indologie/South Asian Studies
Modernes Indien
Religionswissenschaft
(5.4) GeschichteGeschichte
Geschichtswissenschaft
Geschichtswissenschaft/Alte Geschichte
Geschichtswissenschaft/Historische Hilfswissenschaft
Geschichtswissenschaft/Mittelalterliche Geschichte
Geschichtswissenschaft/Neuere und Neueste Geschichte
Historische Hilfswissenschaften
Integrieter deutsch-französischer Masterstudiengang Geschichte
Mittelalterliche Geschichte
Neuere Geschichte
Neuere und neueste Geschichte
Vormoderne
(5.5) IANESÄgyptologie
Altorientalische Philologie
Kulturen des Alten Orient
Vorderasiatische Archäologie
Vorderasiatische Archäologie und Palästina-Archäologie
(5.6) JapanologieJapanologie
Sprache und Kultur Japans
(5.7) Klassische ArchäologieGriechisch-Römische Archäologie
Klassische Archäologie
(5.8) Klassische PhilologieGriechisch
Griechische Philologie
Latein
Lateinische Philologie
(5.9) KoreanistikKoreanistik
(5.10) KunstgeschichteKunstgeschichte
(5.11) MedienwissenschaftMedienwissenschaft
Medienwissenschaft/Medienpraxis
(5.12) MusikwissenschaftMusikwissenschaft
(5.13) OrientfachschaftArabisch
Iranistik
Islamwissenschaft
Sprachen, Geschichte und Kulturen des Nahen Ostens
Sprache und Kultur des christlichen Orients
Türkisch
(5.14) PhilosophiePhilosophie
Philosophie und Ethik
(5.15) RhetorikAllgemeine Rhetorik
(5.16) SinologieChinesisch
Politik und Gesellschaft Ostasiens
Sinologie
Sinologie / Chinese Studies
Sinologie/Chinese Studies mit berufspraktischem Schwerpunkt
(5.17) Ur-und FrühgeschichteArchäologie des Mittelalters
Ur-und Frühgeschichte
Ur-und Frühgeschichtliche Archäologie
Ur-und Frühgeschichtliche Archäologie und Archäologie des Mittelalters
Vor-und Frühgeschichte
Naturwissenschaftliche Archäologie (Fak. 7)
Paläoanthropologie (Fak. 7)
6 Wirtschafts-und Sozialwissenschaftliche Fakultät
(6.1) Empirische BildungsforschungEmpirische Bildungsforschung und Pädagogische
Psychologie
(6.2) Empirische KulturwissenschaftEmpirische Kulturwissenschaft
(6.3) PädagogikEmpirische Bildungsforschung und Pädagogische Psychologie
Erwachsenenbildung / Weiterbildung
Erziehungswissenschaft
Erziehungswissenschaften Teilzeit
Forschung und Entwicklung in der Erziehungswissenschaft
Forschung und Entwicklung in der Erziehungswissenschaft Teilzeit
Forschung und Entwicklung in der Sozialpädagogik / Sozialen Arbeit
Pädagogik Aufbaustudium
Pädagogik
Aufbaustudium Teilzeit
Schulforschung und Schulentwicklung
Schulforschung und Schulentwicklung Teilzeit
Sonderpädagogik
Sozialpädagogik / Pädagogik und allgemeinbildendes Fach
(6.4) PolitikDemokratie und Regieren in Europa
Friedensforschung und Internationale Politik
Politikwissenschaft
Politikwissenschaft / Wirtschaftswissenschaft
Vergleichende Politikforschung
(6.5) SoziologieSoziologie
(6.6) SportwissenschaftGesundheitsförderung
Sport
Sportmanagement
Sportpublizistik
Sportwissenschaft
Sportwissenschaft mit dem Profil Gesundheitsförderung
Sportwissenschaft mit dem Profil Sportmanagement
(6.7) WirtschaftswissenschaftenAccounting and Finance
Betriebswirtschaftslehre
Economics and Business Administration
Economics and Finance
European Economics
European Management
General Management
International Business Administration
International Economics
International Economics and Finance
International Economics and Worldwide Studies
Internationale Volkswirtschaftslehre
Managerial Economics
Quantitative Economics
Volkswirtschaftslehre
Wirtschaftswissenschaft
7 Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät
(7.1) BiochemieBiochemie
Biochemistry
(7.2) BiologieBiologie
(7.3) ChemieChemie
(7.4) GeographieGeographie
Humangeographie / Global Studies
Physische Geographie/ Landscape System Sciences
(7.5) GeoökologieApplied Environmental Geoscience
Geoökologie
Geoökologie / Ökosystemmanagement
(7.6) GeowissenschaftenGeowissenschaften
Umweltnaturwissenschaften
(7.7) InformatikBioinformatik
Informatik
Medieninformatik
Medizininformatik
(7.8) KognitionswissenschaftKognitionswissenschaft
(7.9) MathematikMathematik
(7.10) NanoscienceNano-Science
(7.11) Naturwissenschaft und TechnikNaturwissenschaft und Technik
(7.12) PharmaziePharmazie
(7.13) PhysikAstronomie
Physik
(7.14) PsychologiePsychologie
Schulpsychologie
Zentrum für Islamische Theologie
(8.1) Islamische TheologieIslamische Theologie
Studierendenrat Tübingen