Studentische Vollversammlungen: Was ist das?

Studentische Vollversammlungen (StudVV) sind einerseits ein satzungsgemäßes Gremium der Verfassten Studierendenschaft Tübingen, das Empfehlungen an die Organe der Studierendenschaft aussprechen kann (StuRa, Exekutive, Fachschaftsbezirke, Fakultätsvertretungen). Als solches muss der StuRa mindestens einmal im Semester eine StudVV einberufen.

Andererseits sind Vollversammlungen seit Jahrzehnten ein zentraler Ort studentischer Willensbildung und -bekundung. Als solche dienen sie als öffentliches Diskussionsforum für die gesamte Studierendenschaft und als Möglichkeit, die Meinungen und Forderungen der Student*innen an die Öffentlichkeit zu tragen.

Hier findet ihr die Seiten der letzten StudVVen samt Anträgen, Beschlüssen und Protokollen.

  • Wintersemester 2022/23: Versammlung am 10.11.2022

Auszug aus der Satzung der VS

§ 5 Allgemeines, Einberufung (1)
Die Studentische Vollversammlung ist ein beratendes Gremium der Studierendenschaft.  Sie dient der Information der Studierenden über die Arbeit der Organe der Studierendenschaft und trägt zur Meinungsbildung der Studierendenschaft hinsichtlich der Aufgaben nach § 3 bei. Darüber hinaus kann sie Empfehlungen an die Organe der Studierendenschaft geben.
(2) Die Studentische Vollversammlung findet mindestens einmal im Semester während der Vorlesungszeit statt. Der Studierendenrat ist für die Vorbereitung und Durchführung der Vollversammlung zuständig.
(3) Die Studentische Vollversammlung ist innerhalb von drei Wochen, auf jeden Fall innerhalb der Vorlesungszeit, durch den Studierendenrat einzuberufen:
1. auf schriftlichen Antrag von zwei Prozent der Studierendenschaft, 
2. auf Beschluss des Studierendenrats, 
3. auf Antrag von mindestens drei Fakultätsvertretungen.
(4) Termin und Ort der Versammlung werden so gelegt, dass eine möglichst hohe Teil-nehmer_innenzahl erreicht wird. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung durch Aushang, Bekanntgabe auf der Homepage der Studierendenschaft sowie durch eine Rundmail an alle Mitglieder der Studierendenschaft; der Rundmail sind die geltende Geschäftsordnung (§ 7 Abs. 2) und alle vorliegenden Anträge beizufügen. 

§ 6 Anträge 
(1) Anträge können gestellt werden:
1. durch jedes Mitglied der Studierendenschaft, 
2. durch den Studierendenrat, 
3. durch jede Fakultätsvertretung,
4. durch das Exekutivorgan.
(2) Anträge müssen bis drei Werktage vor der Sitzung beim Geschäftsführenden Ausschuss nach § 9 Abs. 2 gestellt werden. § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 

§ 7 Sitzungen, Beschlüsse
(1) Die Sitzungsleitung wird zu Beginn der Vollversammlung auf Vorschlag des Studierendenrates festgelegt.
(2) Die nähere Ausgestaltung der Mitgliedsrechte aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 erfolgt durch eine Geschäftsordnung.
(3) Die Studentische Vollversammlung tagt öffentlich.
(4) Die Studentische Vollversammlung kann mit einfacher Mehrheit Empfehlungen an die Organe der Studierendenschaft abgeben. Die betroffenen Organe müssen die Empfehlungen spätestens in der zweiten Sitzung nach der Vollversammlung verhandeln und entsprechend ihrer jeweiligen Geschäftsordnung einen Beschluss dazu fassen. 
(5) Die Sitzung der Studentischen Vollversammlung wird protokolliert. Das Protokoll muss die Zahl der anwesenden Mitglieder, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen, insbesondere alle behandelten Anträge und die Stellungnahmen dazu, sowie alle Beschlüsse enthalten. Es wird unverzüglich durch die Sitzungsleitung erstellt, am Aushang und auf der Homepage der Studierendenschaft bekanntgemacht und archiviert. Das Protokoll ist öffentlich.

Tübingen Students' Union